Rechtsansprüche bei Sturmschäden durch Orkan „Kyrill“

Wer zahlt was?
Epoch Times19. Januar 2007

Angesichts der aktuellen Sturmwarnungen vor dem Orkan „Kyrill“ ist wieder einmal mit erheblichen Schäden zu rechnen. Rechtlich ist immer zu prüfen, ob insoweit Ansprüche, vor allem Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Man unterscheidet folgende Bereiche: Die Haftung des Grundstückseigentümers bzw. des Besitzers kann bei Schäden durch losgerissene Dachziegel oder ähnlichen Situationen eine Haftung aus § 836 BGB nachsichziehen, insbesondere wenn das Gebäude fehlerhaft errichtet ist oder Mängel aufweist. Eigentümer bzw. Besitzer müssen den baulichen und technischen Zustand der Immobilie verantworten. Schäden durch umgestürzte Bäume können eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB begründen. Auch das kann den Grundstückseigentümer bzw. Besitzer treffen, soweit beispielsweise ein Grenzbaum eine Gefahrenquelle darstellt. Es kommt insoweit eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Betracht. Andererseits ist immer an eine Haftung des Staates zu denken. Sofern Beamte oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes durch ihr Verhalten – etwa bei der Beseitigung umgestürzter Bäume – Schäden verursachen, ist ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu prüfen. Zuletzt sind Ansprüche gegen Versicherungen zu beachten. Eine Gebäudeversicherung deckt allerdings nur Schäden am Haus und fest damit verbundenen Teilen (etwa Antennen) ab, soweit nicht noch ein Risikoausschluss besteht. Eine Hausratsversicherung ersetzt Schäden an der Wohnungseinrichtung, die durch den Sturm verursacht wurden. Schäden durch Regen sind aber nur dann versichert, wenn sie in Folge eines Sturmschadens entstehen. Die Glasversicherung deckt Glasschäden beispielsweise bei eingedrückten Fenstern ab. Für Schäden am eigenen Auto ist zunächst die eigene Teilkaskoversicherung Ansprechpartner bzw. falls vorhanden die Vollkaskoversicherung. Wird ein fahrendes Auto von Sturmböen an die Leitplanke gedrückt, zahlt die Kaskoversicherung, sofern kein Lenkfehler vorliegt. Wer von herabstürzenden Ziegeln oder Ästen verletzt wurde, wird auf Kosten der eigenen Krankenversicherung ärztlich versorgt. Für dauerhafte Körperschäden ist, sofern zuvor abgeschlossen, die private Unfallversicherung zuständig.

(openPR)



Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion