Saarland beschließt Werbeverbot für Non-Food-Produkte

Das Saarland ist das erste Bundesland, welches ein Werbeverbot für Produkte, die nicht zum täglichen Bedarf oder zur Grundversorgung gehören, einführen will. Ab dem 22. Februar kann Werbung für Aktionsware bis 10.000 Euro Bußgeld kosten.
Epoch Times15. Februar 2021

Im Saarland soll ab dem 22. Februar ein Werbeverbot in Kraft treten – für Produkte, die nicht zum täglichen Bedarf oder zur Grundversorgung gehören. Das teilte Wirtschaftsministerin Anke Rehlinger am 12. Februar mit.

Das Verbot solle „für alle Handelsbetriebe gelten, die nach dem Schwerpunktprinzip während des Lockdowns ohne Einschränkungen ihr Warensortiment anbieten können“.

Nach Angaben aus dem Ministerium soll das Verbot am kommenden Dienstag, 16. Februar, beschlossen werden und am 22. Februar in Kraft treten. Rehlinger erklärte allerdings, „sie erwarte, dass das Verbot ab sofort beachtet werde“.

Denn: „Die freiwillige Selbstverpflichtung hat nicht bei allen zu einem Umdenken geführt – viele Geschäfte und Warenhäuser, die nach dem Schwerpunktprinzip weiter öffnen dürfen, haben auch in den vergangenen Tagen nicht auf teilweise umfangreiche Werbemaßnahmen verzichtet. Das führt nicht nur zu größeren Kundenströmen, während unser drängendstes Ziel noch immer lautet, Kontakte zu vermeiden. Es ist auch unsolidarisch den Fachgeschäften gegenüber, die zurzeit geschlossen bleiben müssen.“

Das bedeutet: „Alles abseits der Lebensmittel und Drogerie – also klassischer Aktionsware – darf nicht mehr beworben werden.“

Am 15. Februar veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in der Einkaufszentren-Warenliste-Verordnung, welche Artikel zu den Bereichen Lebensmittel (Frischeprodukte wie Fleisch, Wurst, Obst, Brot sowie dem Trockensortiment Reis, Mehr, Tiefkühlwaren etc.) und dem Non-Food-Bereich gehören. Diese Regeln sind entsprechend für den Handel gültig.

Bußgelder bis 10.000 Euro

Wer im Saarland für seine Angebote wirbt, muss voraussichtlich mit einem Bußgeld von 1.000 und 10.000 Euro rechnen. Die Einzelhändler, die zurzeit geschlossen sind, dürfen weiterhin ihr Angebot im Rahmen von Click-and-Collect anbieten und bewerben.

Für Rehlinger seien Bußgelder während des Lockdowns die einzige Möglichkeit, „um groß angelegter Werbung entgegenwirken zu können“: „Auch wenn das Wichtigste für unseren Handel nach wie vor eine Öffnungsperspektive ist: Für die Dauer des Lockdowns brauchen wir mehr Gerechtigkeit in der Branche. Das ist auch eine Frage der Solidarität.“

„Runder Tisch Handel“

Mitte Januar fanden im Saarland im Rahmen eines „Runden Tisches Handel“ Gespräche mit Einzelhandel, Warenhäusern, Kommunen, ver.di und anderen statt. Nach dem Schwerpunktprinzip ist Supermärkten und Discountern mit Mischsortimenten erlaubt, alle Waren zu verkaufen. Allerdings müssen laut Verordnung Lebensmittel und Drogerieartikel während der Lockdown-Einschränkungen überwiegen.

Das Schwerpunktprinzip sorgte für Kritik, es werde der „kleine Einzelhandel massiv benachteiligt“, wie der St. Wendeler Landrat Udo Recktenwald (CDU) erklärte. Peter Demmer, Oberbürgermeister in Saarlouis (SPD), sprach von einer „unfairen Ungleichbehandlung“.

Der „Runde Tisch Handel“ brachte als Ergebnis die Selbstverpflichtung der „SB-Warenhäuser, Lebensmittel-Discounter und Lebensmittel-Vollsortimenter“ hervor. Aus Gründen des Fair Play wollten sie ihre Werbeaktionen im Non-Food-Bereich erheblich reduzieren. Damit scheint Wirtschaftsministerin Rehlinger nicht zufrieden zu sein. (ks)



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