Erstes Urteil zu Corona-bedingtem Verdienstausfall: Landgericht Heilbronn lehnt Antrag eines Friseursalons ab

Keine Kunden, kein Einkommen, aber Miete und Nebenkosten müssen trotzdem gezahlt werden. So ging es in den vergangenen Wochen unzähligen Geschäftsinhabern und Gewerbetreibenden.
Titelbild
Friseurin bei der Arbeit.Foto: iStock
Epoch Times12. Mai 2020

Eine Betreiberin eines Friseursalons im Landkreis Heilbronn sah ihre Existenz im Zuge der von der Regierung angeordneten einschränkenden Maßnahmen bedroht und leitete rechtliche Schritte ein.

Die Salonbetreiberin beantragte zunächst eine Entschädigungszahlung für Verdienstausfall beim Gesundheitsamt des Landkreises Heilbronn. Als die Antwort ausblieb, reichte sie eine einstweilige Verfügung auf Entschädigungsvorschuss in Höhe von 1.000 Euro beim Landgericht Heilbronn ein.

Mit Urteil vom 29. April 2020 (Az. I 4 O 82/20) wies das Gericht die Ansprüche der Friseurin, die diese aus Paragraf 56 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz ableitete, zurück. Zwar sei ein Anspruch grundsätzlich möglich, aber es mangele im vorliegenden Fall daran, dass die Betriebsschließung nicht auf einer eigenen Erkrankung der Antragstellerin beruhe.

Sie selbst war nicht „als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern“ von einem Berufsverbot erfasst. Bei der angeordneten vorübergehenden Schließung handelte es sich um eine Präventionsmaßnahme und nicht um eine Betriebsschließung.

Soforthilfe stellt Existenzbedrohung in Frage

Hinzu kam, dass der Unternehmerin eine Soforthilfe von 9.000 Euro vom Land gezahlt wurde, sodass die Existenzbedrohung vor Gericht nicht ausreichend belegt werden konnte. Darüber hinaus wies das Gericht einen Anspruch aus Paragraf 55 Polizeigesetz Baden-Württemberg zurück und verwies insoweit auf die Regelungen im Infektionsschutzgesetz.

„Zuletzt wandte sich das Gericht der Frage zu, ob die Friseurin durch die rechtmäßige Grundrechtsbeschränkung durch den Staat möglicherweise so schwer betroffen sei, dass der Eingriff ihr ein (entschädigungspflichtiges) Sonderopfer abverlange“, heißt es in der „DHZ“. Aber auch insoweit wies das Gericht den Antrag zurück, weil die Kontaktsperren im Zug der Corona-Pandemie alle Friseure im Land gleichermaßen betrafen.

Da die Entscheidung im Eilverfahren ergangen sei, müsse man natürlich noch den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten, sagte Rechtsanwalt Dr. Malte Weitner in Stuttgart, der das Land vertrat. „Gerade so früh in der Diskussion um Entschädigungsansprüche ist es aber hilfreich, eine für ein Verfügungsverfahren recht detaillierte Einschätzung zu haben“, betonte der Jurist. (sua)



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