Bayern: Rauchmelder könnten Leben retten – und spionieren

Ab 1. Januar müssen auch in Bayern in Altbauten (Bestandsbauten) Rauchmelder installiert werden. Lediglich in Thüringen, Berlin, Brandenburg und Sachsen gibt es noch keine Einbaupflicht in Altbauten. Alle neuen Häuser müssen bereits standardmäßig damit ausgestattet sein.
Titelbild
Rauchmelder sind in allen Bundesländern bereits in neu gebauten Häusern Pflicht. Ab Januar 2018 müssen in Bayern auch Bestandsbauten damit ausgerüstet werden.Foto: iStock Fotografie
Von 25. November 2017

Ab dem 1. Januar 2018 ist es auch in Bayern Pflicht, Rauchmelder in Altbauten (Bestandsbauten) anzubringen. Für Neubauten ist dies schon länger der Fall, die Bundesländer führten diese Pflicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten bereits ein.

Lediglich in Thüringen, Berlin, Brandenburg und Sachsen gibt es noch keine Einbaupflicht für schon bestehende Bauten. In Thüringen wird es ab dem 1. Januar 2019 Pflicht, in Berlin und Brandenburg ab dem 1. Januar 2021. Eine Ausnahme bildet Sachsen, das nur für Neubauten Rauchmelder verlangt.

Eingebaut werden müssen diese in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung. Davon betroffen sind auch Einfamilienhäuser, Freizeitunterkünfte und Ferienwohnungen, Beherbergungsbetriebe mit max. 11 Gastbetten, Containerräume, Hütten und Gartenlauben sowie Flure und Gänge mit gesonderter Brandlast (z.B. Elektrogeräten), wie rauchmelderpflicht.net schreibt.

Es sind nur Bereiche ausgenommen, bei denen bereits eine Brandmeldeanlage bauaufsichtlich gefordert ist. Die Regelungen der verschiedenen Bundesländer sind ähnlich, sie berufen sich auf die DIN 14676.

Dabei müssen Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgerüstet werden.

Rauchmelder können Leben retten, doch …

… viele Rauchmelder sind verplombt. Es kann nicht so einfach überprüft werden, welche Technik tatsächlich enthalten ist. Zum anderen haben gesetzlich vorgeschriebene, zentral installierte Rauchmelder durchaus Mißbrauchspotential, wie „iknews“ bereits 2013 schrieb:

Es ist eben nicht nur ein einfacher Piep, der da oben hängt, sondern ein komplexes microprozessorgesteuertes Analysegerät.“

Rauchmelder können aus der Ferne gesteuert werden. Es gibt keine Sicherheit dem Kunden gegenüber, sondern eine maximale Verfügbarkeit für die Techniker. Der integrierte Chip, den ein Rauchmelder enthält, kann mit beliebigen Aufgaben programmiert werden.

Da die Technik zentral an der Zimmerdecke angebracht wird, „hat er für jemanden, der diese Technik versteht, eine eindeutig herausragende Position die geradezu zum Missbrauch einlädt“ („iknews“ ). Und: „Verplombt hängt da ganz normal an unserer Zimmerdecke ein weisses Etwas von dem wir GLAUBEN (aber keineswegs WISSEN) dass dies ein Feuermelder sein soll.“

… wer zahlt …

Für die Installierung der Technik zahlt der Bewohner, meist im Rahmen einer Mieterhöhung. In Mecklenburg-Vorpommern bezahlt der Mieter sogar die Montage. Wer in anderen Bundesländern zuständig ist, kann hier nachgelesen werden.

Auch wenn ein Mieter bereits Rauchmelder in seiner Wohnung installiert hat, darf ein Vermieter selbst gewählte Melder installieren (Quelle). Der Mieter muss dies dulden.

Dazu gibt es ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. Juni 2015 (VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14). Im Urteil steht:

Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude ‚in einer Hand‘ sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung auch im Vergleich zu einem Zustand führt, der bereits durch den Einbau der vom Mieter selbst ausgewählten Rauchwarnmeldern erreicht ist.“

Zum anderen prüft das Bundesverfassungsgericht derzeit, ob Mieter den Einbau von datensammelnden Funk-Rauchmeldern in ihrer Wohnung dulden müssen.

Ein Kölner Mieter wehrt sich dagegen, dass seine Wohnungsbaugesellschaft datensammelnde Funk-Rauchmelder im Flur, in Wohn- und Schlafräumen installieren will (Az.: 1 BvR 2921/15). Er habe nichts gegen einen einfachen Rauchmelder einzuwenden, sein Anwalt Reinhard Gerharz erklärt:

doch der Einbau eines solchen High-Tech-Geräts verstößt gegen seine Grundrechte, wie dem auf Unverletzlichkeit der Wohnung.“

Die Technik, die die Wohnungsbaugesellschaft einbauen will, kann mittels Funk und Ultraschall sein Umfeld überwachen. Diese Daten würden gespeichert und könnten weitergegeben werden. Weiterhin könnten die Geräte Bewegungsprofile erstellen oder Gespräche aufnehmen. Die Wohnungsbaugesellschaft will diese Geräte einbauen, da sie aus der Ferne gewartet werden können.

… und was könnte er noch?

Es besteht durchaus die Gefahr einer Überwachung. Rauchmelder können Spionagekameras enthalten, WLAN-fähige Kameras. So erklärte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur im Jahr 2016:

Besonders beliebt ist es nach unseren Erkenntnissen, diese Kameras in Uhren, Rauchmeldern oder Lampen zu verstecken.“

Nach § 90 Telekommunikationsgesetz ist es verboten, Sendeanlagen zu besitzen, zu vertreiben oder herzustellen, die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und deshalb besonders gut geeignet sind, unbemerkt andere Menschen zu überwachen.

„Diese Kameras ermöglichen eine unbemerkte Fernüberwachung und gefährden dadurch ein unbeschwertes Privatleben. Wir gehen daher entschlossen gegen alle Beteiligten wie Hersteller, Verkäufer und Käufer dieser Kameras vor,“ betonte Jochen Homann.

Ein Rauchmelder kann registrieren, wann Licht ein- und ausgeschaltet wird. Oftmals sind kleine RFID-Sensoren eingebaut, mit denen der Raum gescannt werden kann – und die gesammelten Daten versendet werden. Einen kleinen Eindruck, was so ein Rauchmelder durchaus enthalten kann, findet sich hier, hier und (nicht ganz so teuer) hier.

Testberichte: Rauchmeldertest 2015/2016, Feuerlöscher-kaufen-test.de

Hierzu auch: RFID-Chip für jeden?



Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion