Immobilienverkauf: Fragwürdige Klauseln bei Maklerverträgen können teuer werden
Ein Makler nimmt den Verkauf von Haus oder Wohnung in die Hand – aber wie lange hat er damit den Finger auf der Immobilie? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus dem Raum Stuttgart. (Az. I ZR 40/19)
Dort wollte eine Frau ihre Wohnung über die örtliche Sparkasse verkaufen. Der Auftrag war auf sechs Monate befristet. Eine Klausel sah aber vor, dass sich der Vertrag immer wieder um drei Monate verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Frau verpflichtete sich, solange keinen anderen Makler einzuschalten.
Als die sechs Monate um waren, fand die Frau über einen anderen Makler einen Käufer. Den ersten Vertrag mit der Kreissparkasse Waiblingen hatte sie nicht gekündigt. Nun will die Sparkasse von ihr mehr als 15.500 Euro – wegen der entgangenen Provisionen.
Urteil ist noch offen
Die Karlsruher Richter klären, ob so eine Klausel überhaupt zulässig ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart war der Ansicht, dass sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt. Dagegen hat die Sparkasse Revision eingelegt. Ob es schon ein Urteil gibt, ist offen.
Nach Angaben des Immobilienverbands Deutschland (IVD) sind solche Verträge keine Seltenheit. Verlängerungs- und Kündigungsklauseln fänden sich grundsätzlich in allen Verkaufsaufträgen, und zwar in den unterschiedlichsten Varianten. Dabei bewegen sich die Makler in einer Grauzone. Ein höchstrichterliches Urteil gibt es bisher nicht.
Dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband liegen nach eigener Auskunft keine Zahlen vor. Das Maklergeschäft stehe nicht im Fokus der Sparkassentätigkeit, teilte ein Sprecher auf Anfrage mit. Der Verband begleite das Verfahren auch nicht. Im Einzelfall könnten „solche automatischen angemessenen Vertragsverlängerungen“ aber den Interessen der Beteiligten entsprechen, „weil dadurch der Aufwand entfällt, den Vertrag immer wieder neu abzuschließen“. (dpa)
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