Kein Geld für Handwerker ohne Widerrufsbelehrung

Bei Haustürgeschäften gilt: Kunden müssen über ihr Widerrufsrecht informiert werden. Andernfalls könnte es für den Dienstleister teuer werden.
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Ein Handwerker bei der Arbeit.Foto: iStock
Epoch Times17. Mai 2023

Haben Handwerker oder andere Dienstleister bei einem persönlich, etwa in der Wohnung des Kunden, abgesprochenen Auftrag nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt, können Verbraucher den Vertrag auch noch nach Erledigung der Arbeiten widerrufen. Sie sind dann „von jeder Zahlungspflicht befreit“, wie am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. (Az: C-97/22)

Im Rahmen der Sanierung seines Hauses hatte im Streitfall der Eigentümer einen Handwerksbetrieb außerhalb der Geschäftsräume mündlich mit der Erneuerung der Elektroinstallation beauftragt. Als hinterher die Rechnung kam, bezahlte der Eigentümer nicht. Stattdessen widerrief er den Vertrag. Die Firma habe ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert.

Hintergrund sind die EU-Regeln für sogenannte Haustürgeschäfte, die außerhalb der Geschäftsräume des beauftragten Unternehmens abgeschlossen werden. Verbraucher können einen solchen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das Unternehmen muss darauf hinweisen. Die Frist beginnt erst, wenn das beauftragte Unternehmen dieser Hinweispflicht nachgekommen ist.

Verbraucherschutz hat Vorrang

Im konkreten Fall eines „Haustürgeschäfts“ wollte das Landgericht Essen vom EuGH wissen, was gilt, wenn der Dienstleister seine Arbeiten schon vor dem Widerruf vollständig erledigt hat. Das Essener Gericht ging zunächst davon aus, dass es gegebenenfalls möglich sein müsse, dass Verbraucher sogenannten Wertersatz für bereits erlangte Vorteile leisten, wenn – anders als bei bestellten Produkten – eine Rückgabe nicht möglich ist.

Die obersten EU-Richter verwiesen jedoch auf den hohen Rang des Widerrufsrechts für den Schutz der Verbraucher. Es solle ihnen den Rücktritt von einem Vertrag ermöglichen, den sie unter Druck oder einem Überraschungsmoment geschlossen haben. Dieses gewollte hohe Verbraucherschutzniveau werde untergraben, wenn Verbrauchern bei einem zulässigen Widerruf Kosten entstehen, die nach EU-Recht nicht vorgesehen sind.

Bei Haustürgeschäften ohne Widerrufsbelehrung seien Verbraucher daher auch dann „von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreit“, wenn sie den Vertrag erst nach Abschluss der Arbeiten widerrufen.

Die für Haustürgeschäfte vorgesehenen Regelungen gelten genauso auch für den sogenannten Fernabsatz, also etwa telefonisch oder per Mail abgewickelte Aufträge. Der EuGH hatte ausdrücklich aber nur über Haustürgeschäfte zu entscheiden. (afp/dl)



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