Recht am eigenen Bild gilt auch bei künstlerischen Fotos

Verbrauchertipp: Auch bei der Veröffentlichung künstlerischer Aufnahmen dürfen Fotografen nicht einfach jeden Menschen auf der Straße fotografieren.
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Auch wenn es Kunst ist bedeutet ein Foto nicht automatisch, dass der fotografierte das Recht am eigenen Bild verliert.Foto: iStock
Epoch Times23. März 2018

Auch bei der Veröffentlichung künstlerischer Aufnahmen dürfen Fotografen nicht einfach jeden Menschen auf der Straße fotografieren. Die Kunst sticht das Recht der Passanten am eigenen Bild nicht automatisch aus, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss zu einer Fotoausstellung in Berlin entschied. (1 BvR 2112/15)

Konkret ging es um eine im September 2013 eröffnete Open-Air-Ausstellung in der Hauptstadt. An einer stark frequentierten Straße wurden auf 24 Ausstellungstafeln 146 Fotografien verschiedener Fotografen gezeigt. Das streitige Foto einer Straßenszene wurde großformatig auf einer ganzen 120 mal 140 Zentimeter großen Tafel präsentiert.

Im Zentrum nimmt ein Drittel der Fläche eine Frau ein, die an einer Ampel die Straße überquert. Ihr Gesicht ist gut zu erkennen. Sie trägt ein Kleid mit Schlangenmuster, in einer Hand eine Handtasche, in der anderen eine Plastiktüte. Im Hintergrund ist unter anderem ein Pfandleihhaus zu sehen, zudem andere Personen, aber deutlich kleiner und unschärfer.

Die Frau wurde weder vor der Aufnahme noch vor der Ausstellung um Erlaubnis gefragt. Auf ihren anwaltlichen Protest hin gaben der Fotograf und der Ausstellungsveranstalter Unterlassungserklärungen ab. Nach Entscheidungen des Land- und des Kammergerichts Berlin muss der Fotograf zudem die Anwaltskosten der Frau in Höhe von 795 Euro bezahlen.

Dies bestätigte das Bundesverfassungsgericht nun. Die Kunstfreiheit gelte nicht schrankenlos, erklärten die Karlsruher Richter zur Begründung. Auch das Persönlichkeitsrecht dargestellter Personen habe Verfassungsrang. Beide Grundrechte seien daher abzuwägen.

Danach sei Straßenfotografie zwar nicht generell unzulässig. Hier sei die Aufnahme der Frau aber nicht nur als eines von vielen Bildern einem kunstinteressierten Publikum gezeigt worden. Vielmehr sei sie als großformatiger Blickfang einer breiten Masse ausgesetzt gewesen. (afp)



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