Strafe von bis zu 300.000 Euro: Banken können Basiskonto nicht einfach ablehnen oder kündigen

Ein sogenanntes Basiskonto kann wie ein Girokonto genutzt werden - jedoch kann es nicht so einfach gekündigt werden. Anspruch auf ein Basiskonto hat jeder, es reicht eine postalische Adresse und ein Ausweis.
Epoch Times19. Januar 2018

Ein Basiskonto ist ein Konto, dass wie ein Girokonto genutzt werden kann – für das Konto gelten jedoch besondere Schutzvorschriften. Eine Bank darf ein Basiskonto nicht ablehnen oder kündigen – bei Strafe von bis zu 300.000 Euro. In diesem Fall gelten die Regeln des Zahlungskontogesetzes (ZKG) und das Konto muss als Basiskonto beantragt sein.

In der Vergangenheit haben Banken oft ein Konto aufgrund einer schlechten Schufa abgelehnt. Mit dem Zahlungskontogesetzes ZKG wurde eine europäische Richtlinie aus dem Jahr 2016 – zum Vorteil der Verbraucher und zum Nachteil der Banken – in deutsches Recht umgesetzt.

Anspruch auf ein Basiskonto hat jeder, der sich rechtmäßig in der EU aufhält, das gilt auch für Menschen ohne festen Wohnsitz und Asylsuchende. Auch Geduldete, also Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, haben diesen Anspruch.

Zur Kontoeröffnung genügt ein Ausweis und die Angabe einer Postanschrift, ein Wohnsitz im Sinne des Meldegesetzes ist nicht nötig. Damit reicht es aus, über Angehörige, Freunde oder eine Beratungsstelle erreichbar zu sein.

Das Basiskonto kann auch in ein Pfändungskonto umgewandelt werden welches dem Kontoinhaber zusichert, immer über die pfändungsfreien Eingänge verfügen zu können. Ferner sind Banken verpflichtet, dem Kunden das sogenannte Zahlungskartengeschäft zu ermöglichen.

Kündigt die Bank, sollte man sich bei der Bankenaufsicht melden

Wenn dem Kunden das Konto gekündigt wird kann er dies freiwillig der Bankenaufsicht melden.

Was ist allerdings mit einem Kontoinhaber, der Mitarbeiter der Bank oder andere Kunden beleidigt? Was ist, wenn in den Vorraum der Schalterhalle uriniert wird? In der Vergangenheit erhielten die Kunden ohne Angabe von Gründen eine Kontokündigung.

Heute ist gemäß § 43 ZKG der Kündigungsgrund anzugeben, womit viele Kreditinstitute aus Sorge um ungewollte rechtliche Auseinandersetzungen Bauchschmerzen haben. Die Kündigung eines Basiskontos ohne Angabe von Gründen ist der Bankenaufsicht zu melden.

Die Angabe des Kündigungsgrundes kann nur unterbleiben, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet wird, die Regelungen zur Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung betroffen sind, oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde. Da die Banken manchmal nur einen Verdacht hegen, darf ein möglicher Straftäter sein Konto behalten.

Begeht ein Mensch mit einem Basiskonto eine vorsätzliche Straftat zum Nachteil der Bank, ihren Mitarbeitern oder Kunden darf das Konto gekündigt werden. In der Regel ist der Kunde zu dem Zeitpunkt allerdings nicht verurteilt worden und es gilt die Unschuldsvermutung. Auch der Umweg über die AGB lässt den Banken keinen Spielraum, die Basiskonten ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Ein Verstoß gegen das Zahlungskontogesetz kann zu Strafzahlungen bis zu 300.000 Euro führen. Somit gehen Banken und Sparkassen mit Ablehnungen und Kündigungen eines Basiskonto sehr vorsichtig um. (ra/ks)



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