Ordnungswidrigkeit: Tempo des Scheibenwischers im Tesla per Touchscreen eingestellt – Fahrverbot und 200 Euro Bußgeld

Kann die Bedienung des eigenen Autos über einen fest verbauten Touchscreen wie im Tesla eine Ordnungswidrigkeit sein? Ja. Die Autoindustrie stieß beim Oberlandesgericht Karlsruhe Ende August auf eine ungeahnte Grenze.
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In einem Tesla – der fest verbaute Touchscreen daneben ist ein Problem.Foto: Christophe Gateau/dpa/dpa
Von 2. September 2020

Die Bedienung des großen Monitors im Tesla, über den auch die Geschwindigkeit des Scheibenwischers eingestellt werden kann, fällt laut einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter den „Handy-Paragraphen“ – auch wenn man damit das eigene Auto bedient.

Das OLG Karlsruhe bestätigte damit eine Entscheidung eines Amtsgerichts zu dem großen Monitor, der in den Fahrzeugen von Tesla verbaut ist. Es stufte eine Bedienung des Scheibenwischers per Touchscreen ähnlich einer Smartphone-Nutzung während der Fahrt ein (§ 23 Abs. 1a StVO).

200 Euro Geldbuße, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot

Was war geschehen? Ein Fahrer war mit seinem Tesla bei Regen auf einer Bundesstraße unterwegs. Wegen des Regens wollte er das Intervall seines Scheibenwischers (der bereits eingeschaltet war) per Monitor neu regulieren. Dabei kam er allerdings von der Fahrbahn ab, fuhr in eine Böschung und kollidierte unter anderem mit mehreren Bäumen, berichtet „Handwerk.de“.

Das Problem liegt darin, dass die Geschwindigkeit der Scheibenwischer nur über den Touchscreen einstellbar ist.

Das Amtsgericht Karlsruhe ahndete den Fall mit einer 200 Euro hohen Geldbuße, zwei Punkten in Flensburg und einem Monat Fahrverbot. Normalerweise dürfen die Geräte des Autos problemlos während der Fahrt bedient werden, sie müssen es sogar. Allerdings eben nicht per Berührung auf einem Monitor, wie das Gericht festlegte.

In rechtlicher Sicht hat das Amtsgericht den im ‚Tesla‘ fest installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen. Insoweit hat der Tatrichter infolge der Auswertung der Bedienungsanleitung festgestellt, dass sich der Scheibenwischer des ‚Tesla‘ zwar am Lenkrad ein- und ausschalten lasse, die Einstellung der Intervalle aber auf dem ‚Touchscreen‘ zu erfolgen habe, wobei zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden müsse, dann in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden könne und dieser Vorgang deutlich mehr Aufmerksamkeit des Fahrers als bei Bedienung des Scheibenwischer mit den herkömmlichen Armaturen erfordere.“ (Quelle: RA Detlef Burhoff)

Widerspruch blieb erfolglos

Die Rechtsbeschwerde des Fahrers war nicht erfolgreich, das OLG Karlsruhe verwarf diese als unbegründet:

1. Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.

2. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist. (Urteil vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19)

Der „Handy-Paragraph“ § 23 Abs. 1a StVO bezieht sich auf die Bedienung elektronischer Geräte zur Kommunikation, Information oder Organisation also auf Mobiltelefone, Navigationsgeräte und Touchscreens verschiedener Arten.

Theoretisch muss Tesla nicht reagieren

Tesla müsste, sofern das Unternehmen auf das Urteil reagiert, sein Bedienkonzept verändern und die Menüs des fest verbauten Touchscreens verändern. Auch die Nebelschlussleuchte im Tesla S oder das Fahr- und Standlicht werden über das Menü angesteuert.

Die Hersteller sind verpflichtet, Fahrzeuge so zu konstruieren, dass sie „grundsätzlich für den Einsatz auf der Straße geeignet sind und keine unerwartbaren beziehungsweise überhöhten Gefahren von diesen ausgehen“, so Daniel Wuhrmann von der Kanzlei Reuschlaw. Das Urteil könne daher „durchaus Folgen auf eine mögliche Haftung der Hersteller von Fahrzeugen und Touchscreens haben“.

Dr. Markus Schäpe, Leiter der Juristischen Zentrale des ADAC, erklärt: „Sollte die Sichtweise des OLG Karlsruhe Zustimmung bei anderen Gerichten finden, kann bei immer weiter voranschreitender Technisierung der Fahrzeuge nicht ausgeschlossen werden, dass künftig auch die Bedienung weiterer Funktionen über Touchscreen als Ordnungswidrigkeit bewertet wird.“

„Die Autoindustrie dürfte angesichts des Wortlauts des Urteils aufgeschreckt sein“, konstatiert das Portal „Verkehrsrecht für Alle“.



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