Recht auf Religion

Völkerrechtler der Universität Münster verglich Gesetze und Auslegungen zur Religionsfreiheit in Deutschland, Frankreich und den USA

Ob Kopftuch oder Schächten – der Umgang mit fremden Religionen ist Teil der Kultur eines Volkes. Die Religionsfreiheit ist zwar in den meisten westlichen Verfassungen festgelegt, doch unterscheiden sich die geschichtlich gewachsenen nationalen Gesetze und ihre Anwendung in der Rechtsprechung. Der Völkerrechtler Prof. Dr. Christian Walter von der Westfälischen Wilhelms-Universität hat in seiner Habilitation den unterschiedlichen Umgang mit der Religionsfreiheit in den USA, Frankreich und Deutschland untersucht.

„Frankreich und die USA ähneln sich insofern, als in beiden Ländern die strikte Trennung von Staat und Kirche vorgeschrieben ist. Doch während in den USA das Trennungsprinzip tendenziell die Freiheit der Kirche vom Staat meint, ist es in Frankreich in der republikanischen Tradition eher umgekehrt: Der Staat versucht sich von der Kirche freizumachen“, erläutert der Jurist, der seit einem halben Jahr an der Universität Münster lehrt. Der deutsche Mittelweg mit seinem durch das Staatskirchenrecht festgelegten institutionellem Verhältnis zwischen Staat und Kirche sei wichtig für die staatliche Identität.

Was historisch gewachsen sei und funktioniere, müsse sich allerdings neu beweisen, wenn weitere Religionsgemeinschaften in einer Gesellschaft Fuß fassen. In der Auslegung der Gesetzestexte durch die Rechtsprechung müsse sich beweisen, ob die bestehenden Normen auch unter veränderten Bedingungen angemessen seien. „In Deutschland ist das Verhältnis zwischen dem Staatskirchenrecht und dem individuellen Grundrecht der Religionsfreiheit besonders interessant“, so Walter. Er verdeutlicht dies am Beispiel des Kopftuchstreits: Er sieht das Kopftuch als Ausdruck einer persönlichen religiösen Überzeugung, die jeder ausdrücken dürfe. „Als Lehrerin mag jemand ungeeignet sein, weil sie eine fundamentalistische Gesinnung hat, aber doch nicht allein deswegen, weil sie ein Kopftuch trägt.“ Der Staat sei verpflichtet, für den religiösen Frieden zu sorgen, dass könne er aber auch, wenn er an sich zum Unterricht geeignete Lehrerinnen versetze, wenn es zu Streit über ihr Kopftuch komme, anstatt ihnen komplett die Berufsausübung zu verbieten. „Es gilt immer, den Einzelfall zu prüfen und keine abstrakten Verbote zu erlassen, wenn wir es mit der Religionsfreiheit ernst meinen“, macht sich Walter für eine liberale Haltung stark. Auch beim Schächten sieht er eher ein kulturelles denn ein juristisches Problem, weil es bislang keinen naturwissenschaftlichen Nachweis gebe, dass die Tiere mehr leiden, so dass der Tierschutz nur begrenzt greife.

Eine besondere Staatsnähe zur Voraussetzung für den Zugang zu dem in Deutschland anerkannten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu machen, ist für Walter problematisch. Benachteiligt würden dadurch all jene Religionsgemeinschaften, die wie die Zeugen Jehovas entweder staatsfern seien oder aber wie islamische Gruppen keine feste Struktur aufwiesen. „Wir sollten allen Gruppierungen den Zugang nach gleichen Kriterien ermöglichen und die Grenzen nicht an den Inhalten der einzelnen Religion festmachen“, so Walter. Verlangt werden dürfe und müsse allerdings die Beachtung der Gesetze und die Treue zur Verfassungsordnung. Insofern sei das Grundgesetz auch in Religionsfragen ein Ausdruck einer „wehrhafte Demokratie“ und ermögliche notfalls ein Verbot entsprechender Gruppierungen.

Die strikte Trennung von Staat und Kirche ist für ihn allerdings nicht der Weisheit letzter Schluss, auch wenn sie zu größerer Komplexität führt: In den USA würden religiöse Gruppen teilweise diskriminiert, da sie anders als kulturelle oder politische Gruppen nicht vom Staat gefördert werden dürfen, in Frankreich, weil die Religion nicht in der Öffentlichkeit frei ausgeübt werden dürfe. „Alle sind gleich darin, dass kein Kopftuch getragen werden darf, aber es fehlt die Freiheit, eines zu tragen, wenn man es möchte.“

Letztendlich ähnelten sich aber bei aller Unterschiedlichkeit der Systeme die praktischen Argumentationsmuster, so Prof. Walter: „An die Stelle institutioneller Argumente aus dem Staats-Kirche-Verhältnis treten fast überall die Religionsfreiheit und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religion als grundrechtliche Argumentationsmuster.“

Homepage Prof. Walter: http://www.uni-muenster.de/Jura.vr/



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