Etappensieg für Abiturient im Prozess zur Masernimpfung

Ein ungeimpfter Abiturient, der einen Masernimmunitätsnachweis erbringen sollte, wurde von der Berliner Verwaltung mit einem Zwangsgeld belegt. Doch nun zieht die Behörde zurück.
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Immer wieder ziehen Betroffene vor Gericht, um sich gegen die Auswirkungen des sogenannten Masernschutzgesetzes zu wehren.Foto: iStock
Von 18. April 2023


Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das sogenannte Masernschutzgesetz. Nicht selten enden Streitigkeiten mit Behörden aufgrund eines fehlenden Impfnachweises vor Gericht. So auch im Fall eines ungeimpften Abiturienten.

Die Berliner Verwaltung hatte dem 18-jährigen Internatsschüler ein Zwangsgeld von 1.000 Euro angedroht und eine ersatzweise Zwangshaft in Aussicht gestellt. Grund war der fehlende Nachweis über eine Masernimpfung.

Wie sein Anwalt, der Heidelberger Verwaltungsrechtler Dr. Uwe Lipinski, schilderte, ist der Fall des jungen Mannes besonders brisant. Nach Ansicht der zuständigen Ärztin des Gesundheitsamtes als auch der Behörde hätte der ungeimpfte Schüler, der das Internat schon über ein Jahr lang besuchte, dort gar nicht erst aufgenommen werden dürfen. Das käme einem „Abitur-Verbot“ gleich.

Der Anwalt legte Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die aufschiebende Wirkung vor dem Verwaltungsgericht Berlin, um Nachteile für seinen Mandanten zu vermeiden.

Vor Kurzem ging bei ihm eine Mitteilung ein, die für Aufatmen sorgte. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Bezirksverwaltung Friedrichshain-Kreuzberg darauf hingewiesen, dass der Erlass eines Zwangsgeldbescheides unzulässig sei. Die Behörde nahm das angedrohte Zwangsgeld zurück.

„Offenbar fürchtete die Berliner Bezirksverwaltung einen Präzedenzfall“, kommentierte der Anwalt.

Abgeschlossen ist der Rechtsstreit jedoch noch nicht, denn das Hauptverfahren steht noch aus. Somit fehlt noch eine Entscheidung über den Antrag, mit dem der Anwalt die Feststellung begehrt, dass der Abiturient gar nicht unter das sogenannte Masernschutzgesetz fällt. Als Begründung führte Lipinski an, dass sowohl das formelle Zitiergebot verletzt als auch das Gesetz generell verfassungs- und menschenrechtswidrig ist.

Wann mit einer abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin zu rechnen ist, ist derzeit noch nicht absehbar.

 



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