„Paukenschlag“ von Egon W. Kreutzer: Zehn Grundsätze für ein neues Grundgesetz

Das Grundgesetz sollte neu überdacht und restauriert werden, denn Lug und Trug sind derzeit zum allgemeines Geschäftsmodell geworden. Daher müsse die Feindstaatenklausel fallen, ein Friedensvertrag abgeschlossen werden und die Mitgliedschaften in EU und Nato überprüft werden.
Titelbild
Die Westfassade des Berliner Reichstagsgebäude.Foto: iStock
Von 22. Februar 2019

Das Vertrauen der interessierten Menschen in die Politik und in weite Teile der Wirtschaft, und da wiederum insbesondere den Finanzsektor betreffend, ist weitgehend zerstört, weil Lug und Betrug nicht länger als die Ausnahme in Erscheinung treten, sondern geradezu zum allgemeinen Geschäftsmodell geworden sind.

Solche Zustände im Lande zwingen dazu, das Verhältnis zwischen den Menschen und den privaten, wie staatlichen Organisationen wieder auf eine tragfähige und vertrauensvolle Basis zu stellen.

Das Grundgesetz von 1949 sollte dauerhafte Basis für das Zusammenleben in Deutschland sein. Weil es, gerade im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte, mit der gelebten Realität nicht mehr in Übereinstimmung zu bringen ist, halte ich eine Restaurierung der Rechtsordnung für dringend angeraten.

Die nachstehenden Grundsätze sollten im Zusammenhang beurteilt werden, da ich die Verknüpfungen und die daraus entstehenden Konsequenzen nicht noch eigens ausgeführt habe. Also: Bitte erst alles durchlesen, und dann kritisieren, wenn möglich konstruktiv.

1. Die Würde des Menschen

Der Mensch ist ein selbsteigenes Wesen und kann niemals Besitz oder Eigentum anderer natürlicher oder juristischer Personen sein oder gegen seinen Willen fremden Befehlen und Anordnungen unterworfen werden.

Der deutsche Staat garantiert daher jedem Deutschen das unveräußerliche Recht, sich innerhalb der Staatgrenzen auf öffentlichem Grund frei zu bewegen, sich zur Vertretung seiner Interessen und Überzeugungen zu Gruppen, Vereinen, Gewerkschaften oder Parteien zu verbinden, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild uneingeschränkt zu äußern, sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren, sich entsprechend seinen persönlichen Fähigkeiten aus- und weiterzubilden, einen Beruf auszuüben oder ein Gewerbe zu betreiben.

Einschränkungen, z.B. für „gefährliche Berufe“ oder „Straftäter“ können zum Schutz der Allgemeinheit gesetzlich festgelegt werden.

2. Die Pflichten und Rechte des Staates

Der Staat und seine Gliederungen sind verpflichtet, für die Staatsbürger jene Dienstleistungen der infrastrukturellen Grundversorgung zu erbringen, die eine übergeordnete Planung und Koordination, sowie die Vorhaltung von entsprechenden personellen und materiellen Ressourcen erfordern.

Das sind vor allem die Aufstellung und der Unterhalt von Verteidigungskräften, die Aufstellung und der Unterhalt von Polizeikräften, der Bau und der Unterhalt von Verkehrswegen, die Infrastruktur der Wasser- und Energieversorgung sowie der Kommunikationstechnik und zwar in allen Landesteilen im notwendigen Umfang und in für alle Deutschen gleicher Qualität. Dazu wird der Staat je nach Bedarf eigene Organisationen (Ministerien, Ämter, Behörden) installieren und deren Arbeit auf geeignete Weise unter Mitwirkung der Bürger beaufsichtigen.

Soweit zur korrekten Erfüllung dieser Aufgaben persönliche Daten der Bürger erforderlich sind, darf der Staat diese in einem offenen und transparenten Verfahren bei den Bürgern erheben. Vorsorgliches, offenes oder verdecktes Erheben und Sammeln, sowie der Ankauf von persönlichen Daten sind dem Staat auf keiner Gliederungsebene gestattet.

Polizeien und Geheimdienste sind davon ausgenommen, sofern gegen Einzelne oder Gruppen von Bürgern der konkrete Verdacht besteht, eine Straftat verübt zu haben oder eine schwere, staatsgefährdende Straftat vorzubereiten.

Der Staat hat das Recht, zur Finanzierung seiner Aufgaben Steuern so zu erheben, dass im Resultat alle Bürger im Verhältnis zu ihren Einkünften gleich belastet sind.

3. Gesetzgebung

Gesetzgebendes Organ ist auf allen Gliederungsebenen ein Parlament. Die Zusammensetzung der Parlamente wird im Abstand von vier Jahren durch allgemeine, freie, gleiche und geheime Wahlen bestimmt. Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 21. Lebensjahr vollendet hat und der jeweiligen Gliederungsebene angehört. Wählbar ist, unabhängig vom Wohnort, jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre lang durchgängig einen Beruf ausgeübt hat.

Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von beliebigen Gruppen oder Einzelpersonen für jeweils einen Kandidaten eingereicht werden. Gewählt sind in Bund und Land in jedem Wahlkreis die beiden Kandidaten, die – gemessen an den Wahlberechtigten, den höchsten und den zweithöchsten Stimmenanteil erhalten. (Für die Wahl der Stadt- und Gemeinderäte sind je nach Größe des Parlaments sinnentsprechende Regelungen zu treffen.) Bilden die Nichtwähler den höchsten oder zweithöchsten Anteil an den Wahlberechtigten, bleibt der entsprechende Sitz im Parlament unbesetzt.

Scheidet ein Parlamentarier während der Legislaturperiode aus welchem Grund auch immer aus dem Parlament aus, bleibt auch dessen Sitz bis zur nächsten Wahl unbesetzt.

Die Arbeit der Parlamentarier ist ehrenamtliche Tätigkeit und wird nicht vergütet. Es werden nur solche Aufwände erstattet, die einem Parlamentarier entstehen, wenn er vom Parlament mit einer besonderen, mit dem Sitzungsbetrieb nicht in Zusammenhang stehenden Aufgabe betraut wird, z.B. Teilnahme an der Trauerveranstaltung für einen ausländischen Regierungschef.

Zuwendungen von Parteien, Vereinen und sonstigen Gruppen oder Einzelpersonen an Parlamentarier sind in jeder Höhe erlaubt, jedoch monatlich lückenlos öffentlich offenzulegen.

Das Parlament wählt zu Beginn der Legislaturperiode einen Präsidenten, gibt sich eine Geschäftsordnung und bildet Ausschüsse, denen sich jeder Parlamentarier nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten anschließen kann. Den einzelnen Ausschüssen wird vom Präsidenten aus seinem Etat ein Etat zugewiesen, der für die dauerhafte oder zeitweise Inanspruchnahme von Experten und Beratern eingesetzt werden kann.

Gesetzentwürfe werden von den Ausschüssen erarbeitet und dort mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Verabschiedung ist dem Plenum vorbehalten. Für die Verabschiedung ist grundsätzlich die absolute Mehrheit der Stimmen des Parlaments erforderlich.

4. Die Regierung

Die Regierung besteht aus dem Bundeskanzler und den folgenden Ministerien:

  • Bundeskanzleramt
  • Außenministerium
  • Verteidigungsministerium
  • Innenministerium
  • Justizministerium
  • Wirtschaftsministerium
  • Sozialministerium

Bundeskanzler und Minister gehören nicht dem Parlament an. Sie sind Angestellte der Republik und dem direkt gewählten Staatspräsidenten unterstellt. Die Verträge des Bundes mit den Regierungsmitgliedern werden auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Parlament kann die Kündigung jedes dieser Arbeitsverträge mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Parlaments jederzeit verlangen und für die Neubesetzung eine geeignetere Person vorschlagen. Der Präsident ist gehalten, aber nicht verpflichtet, diesem Vorschlag zu folgen.

Die Regierung ist an Recht und Gesetz gebunden. Aufgrund der ihr gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben erstellt sie jährlich einen Haushaltsplan, in dem die erforderlichen Ausgaben und die beabsichtigten Steuereinnahmen ausgewiesen sind.

Die Pläne aller Ressorts sind vom Parlament jeweils mit absoluter Mehrheit zu genehmigen. Wird die Genehmigung vom Parlament verweigert, ist das Parlament verpflichtet, binnen vier Wochen einen eigenen Haushaltsplan für das jeweilige Ressort einschließlich der Finanzierung zu erarbeiten und mit absoluter Mehrheit zu verabschieden. Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt der Entwurf der Regierung nachträglich als angenommen.

5. Die Justiz

Die Gerichtsbarkeit ist unabhängig. Richter werden von den jeweiligen Präsidenten der Gerichte bestellt. Die Richter an den Amtsgerichten wählen ihren Präsidenten selbst. Amtsgerichtspräsidenten wählen die Präsidenten der Landgerichte, Landgerichtspräsidenten wählen die Präsidenten der Oberlandesgerichte, die Präsidenten der Oberlandesgerichte wählen die Richter der Bundesgerichte.

Die Staatsanwaltschaften werden den Polizeien zugeordnet. Sie leiten die Ermittlungen und erstellen die Anklage. Sie sind nicht weisungsgebunden, wohl aber verpflichtet, jeder Anzeige und jedem Verdachtsfall nachzugehen.

Die personelle und materielle Ausstattung der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Vollzugsanstalten ist so zu bemessen, dass im Regelfall nach Abschluss der Ermittlungsarbeit der Polizei nicht mehr als 6 Wochen bis zur Anklageerhebung und von der Anklageerhebung nicht mehr als 6 Wochen bis zur Eröffnung des Strafverfahrens vergehen.

Der Justizvollzug ist so zu gestalten, dass von den Insassen der Strafanstalten weder innerhalb noch außerhalb der Anstalten kriminelle Handlungen ausgeführt oder in die Wege geleitet werden können. Festgestellte Aufsichtsdefizite sind unverzüglich mit geeigneten Maßnahmen zu beheben.

6. Die steuerfinanzierten Sozialleistungen

Die Notwendigkeit, staatliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, ist in der überwiegenden Zahl der Fälle die Folge eines Versagens der Verteilungsgerechtigkeit. Das Versagen der Verteilungsgerechtigkeit wiederum ist Folge der Nachfragemacht der Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt, die nicht zuletzt auch durch die Privatisierung von Staatsunternehmen geschaffen wurde.

Ein Mindestlohn wird sich nur dann durchsetzen lassen, wenn tatsächlich Arbeitskräftemangel in der Wirtschaft besteht.

Der Bund garantiert daher jedem arbeitswilligen und arbeitsfähigen Arbeitssuchenden, statt zu versuchen, ihn an einen neuen Arbeitgeber zu vermitteln, die Einstellung in einem vom Staat beherrschten Unternehmen zu einem Lohn, der 10% unter dem jeweiligen Tariflohn für die entsprechende Tätigkeit liegt.

Aufgaben dafür gibt es in Hülle und Fülle. Alleine die Notwendigkeit Hundertausende von Sozialwohnungen zu erstellen, kann von Bau- und Ausbau-Unternehmen im Eigentum des Staates sofort übernommen werden. Zudem kann der Staat für jedes zum Verkauf stehende oder in Insolvenz befindliche Unternehmen jeglicher Branche mit einem gesetzlich eingeräumten Vorkaufsrecht zusätzliche Arbeitslosigkeit verhindern und neue Arbeitsplätze errichten.

Alle outgesourcten Tätigkeiten, die früher einmal von Mitarbeitern der Kommunen, Kreise und Bundesländer ausgeübt wurden, werden in den Aufgabenbereich der öffentlichen Hände zurückgeholt. Insbesondere da, wo die Infrastruktur der Grundversorgung betroffen ist.

Die Gesamtkosten des Staates verändern sich dadurch nicht oder nur marginal. Evtl. erforderliche anfängliche Mehraufwände können in späteren Perioden durch Einsparungen refinanziert werden.

Für nicht arbeitsfähige Bedürftige, auch Rentner, bleibt es bei den Sozialleistungen aus Steuermitteln, die jedoch an den realen Bedarf für ein würdiges Leben in der deutschen Gesellschaft anzupassen sind und mindestens 60% des Median-Lohnes erreichen, besser übersteigen sollten.

7. Die beitragsfinanzierte Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Die bestehenden „gesetzlichen“ Versicherungen werden zu einer Versicherung verschmolzen. Alle Deutschen und alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer sind dort pflichtversichert. Es können jedoch unterschiedliche Tarifleistungen gewählt werden.

Die Beiträge werden alleine von den Versicherten aufgebracht, die Löhne sind zum Stichtag der Umstellung um den bisherigen AG-Anteil zu erhöhen. In den Aufsichts- und Beschlussgremien dieser Versicherung sitzen ausschließlich Versicherte und bestimmen über Leistungen und Beiträge.

Private Versicherungen können zusätzlich, jedoch nicht befreiend abgeschlossen werden. Bisher Privatversicherte können unter Mitnahme ihrer Altersrückstellungen in die neue gesetzliche Sozialkasse eintreten.

8. Außen- und Verteidigungspolitik

Dass Parlament legt die Richtlinien der Außen- und Verteidigungspolitik mit einem Zeithorizont von mindestens 20 Jahren vorausschauend fest. Jährlich werden diese Richtlinien – nach Konsultation der Regierung – der ggfs. veränderten Lage angepasst und fortgeschrieben.

Dabei sollte der Spielraum der Regierung groß genug sein, auf plötzliche Veränderungen schnell und im gebotenen Umfang reagieren zu können.

Der Befehl zum Einsatz der Bundeswehr im Ausland bleibt dem Parlament vorbehalten. Angriffen auf die Bundesrepublik Deutschland kann ohne Einschaltung des Parlaments mit militärischen Mitteln begegnet werden. Vereinbarungen mit dem Angreifer, wie z.B. Waffenstillstand oder Friedensvertrag, sind Sache des Parlaments.

9. Wirtschaftspolitik

Die Grundsätze der Wirtschaftspolitik lauten:

Geldwertstabilität – Vollbeschäftigung – ausgeglichener Außenhandel

Es ist Aufgabe des Wirtschaftsministeriums, in enger Zusammenarbeit mit der Bundesbank auf diese Ziele hinzuwirken.

In Bezug auf die Zuwanderung in den Arbeitsmarkt hat das Innenministerium die Zuwanderung bedarfsgerecht zu regulieren.

10. Vereinte Nationen, NATO, EU

Die Fortführung der Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen sollte von der Streichung der Feindstaatenklausel und dem Abschluss eines Friedensvertrages mit den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs abhängig gemacht werden.

Die Mitgliedschaft in der NATO ist unter gewissenhafter Analyse des real existierenden Bedrohungspotentials auf ihre Sinnhaftigkeit hin zu prüfen.

Die Mitgliedschaft in der EU ist mit den hier niedergelegten Grundsätzen vollkommen unvereinbar und muss beendet werden.

Mit freundlicher Genehmigung von antides.de.

Egon W. Kreutzer ist Unternehmensberater, Autor und Verleger.

 

Dieser Beitrag stellt ausschließlich die Meinung des Verfassers dar. Er muss nicht zwangsläufig die Sichtweise der Epoch Times Deutschland wiedergeben.


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