Bloomberg: „Karlsruhe gebührt Dank für EZB-Urteil – jetzt müssen Euroländer Farbe bekennen“

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zum Anleihekauf der EZB, das am Dienstag (5.5.) veröffentlicht wurde, stellt ein Novum in der Geschichte der EU-Institutionen dar: Das BVerfG setzt sich über den EuGH hinweg und gibt den Akteuren Hausaufgaben auf.
Von 7. Mai 2020

In einer Kurzanalyse des Urteils des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zum EZB-Anleihenkauf für das Portal „Bloomberg“ spricht der frühere Handelsblatt-Chefredakteur Andreas Kluth von einem Richterspruch, für den dem Höchstgericht „unser Dank“ gebühre.

Urteil von notwendiger Pedanterie gekennzeichnet

Das Urteil möge pedantisch daherkommen, wie man es mit einer Klischeevorstellung vom Deutschen verbinde. Dennoch oder vielleicht gerade deshalb sei es „historisch“, denn zum ersten Mal habe ein nationales Höchstgericht sich über eine Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinweggesetzt.

Das Karlsruher Gericht habe die umstrittene Praxis des „Public Sector Purchase Program“ (PSPP), so der technische Name für das umstrittene Staatsanleihekaufprogramm der EZB, nicht komplett über den Haufen geworfen.

Allerdings habe es der deutschen Regierung, dem Bundestag und der Bundesbank ebenso wie der EZB ein Bündel an Hausaufgaben mitgegeben, die zu erfüllen seien, will man diesen Mechanismus behalten.

Die EZB stehe nun in der Pflicht, binnen dreier Monate zu begründen, warum ihre Anleihekäufe „verhältnismäßig“ seien. Bundesregierung und Bundestag wird aufgetragen, auf das Gebaren der EZB ein Auge zu werfen. Andernfalls gäbe es keine Grundlage mehr für die Beteiligung der Deutschen Bundesbank an der Politik der „Quantitativen Lockerung“ – was einem faktischen Ende des Vorhabens insgesamt gleichkäme.

EZB nicht gewählt – doch kann nationale Budgets beeinflussen

Immerhin hätte das Bundesverfassungsgericht die EZB vom Vorwurf freigesprochen, sie erweitere eigenmächtig ihre Kompetenzen, indem sie die Grenze zwischen Geld- und Wirtschaftspolitik verwische und dass die Anleihenkäufe einem getarnten Bemühen gleichkämen, Geld zu drucken, um Regierungsdefizite zu finanzieren. Die Regierungen hätten lange genug in Eigenregie den Ungleichgewichten innerhalb der Eurozone entgegenwirken können.

Das Urteil lege aber Wert auf Verhältnismäßigkeit und demokratische Legitimation, die zu kurz zu kommen drohe. Die EZB sei nicht gewählt und agiere unabhängig. Dennoch tragen die Nationalbanken das Risiko für mögliche Verluste infolge von Schritten der EZB, die sie nachvollziehen müssten – und am Ende die Regierung, die im schlimmsten Fall dafür mit Budgetmittel geradestehen müsste. Darüber hätte der Bundestag entscheiden müssen, um der Praxis die Legitimation durch die Wähler zu verleihen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Die EZB würde potenziell die Budgetsouveränität der Mitgliedstaaten unterhöhlen, was nicht Bestandteil europäischer Verträge sei und auch nicht auf lediglich europäischer Ebene geheilt werden könne – weil die EU „sich nicht zu einem Bundesstaat entwickelt hat“. Deshalb, so das Urteil, seien Spannungen, die sich aus dem Design der Europäischen Union ergeben, in einer kooperativen Art und Weise zu lösen.

Euro-Länder müssen Farbe bekennen

Die Botschaft aus Karlsruhe laute, dass es nicht zum Dauerzustand werden könne, über Umwegkonstruktionen wie EZB-Politik oder Europäischem Stabilitätsmechanismus (ESM) Rettungs- und Erhaltungsmaßnahmen zugunsten des Euro an den Parlamenten vorbei zu betreiben, obwohl sie potenziell deren Budgethoheit berühren.

„Wenn Ihr den Euro dauerhaft retten wollt“, so laute der Auftrag der Richter, „dann schreibt neue Regeln in die europäischen Verträge und erklärt sie den Wählern.“

Sollten einige Euro-Länder aber nicht bereit sein, eine vollständige Währungsunion zu akzeptieren, die auch gemeinsame Schuldenhaftung und ein gemeinsames Budget beinhalte, dann müssten sie so ehrlich sein, dies offen zu sagen.

In diesem Fall müsse man über eine schrittweise und vorsichtige Entflechtung der Eurozone in ihrer heutigen Form sprechen.



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