Berlin führt Bußgeldkatalog zu Verstoß gegen Corona-Maßnahmen ein: Geldbußen von 25 bis 25.000 Euro

Nach Einführung von Kontakt-, Handels- und Reisebeschränkungen durch Bund und Länder zur Eindämmung der Corona-Pandemie, haben mehrere Bundesländer Bußgeldkataloge eingeführt, um Verstöße gegen die Beschränkungen einheitlich ahnden zu können. Jetzt wurde durch den Senat auch in Berlin ein Bußgeldkatalog in Kraft gesetzt.
Titelbild
Ein Radfahrer mit einer Schutzmaske fährt am 31. März 2020 auf einem leeren Berliner Alexanderplatz an einem patrouillierenden Polizisten vorbei.Foto: ODD ANDERSEN/AFP/Getty Images
Von 4. April 2020

Seit Freitag (3.4.) hat nun auch Berlin einen Bußgeldkatalog. Er soll nach dem Willen des Berliner Senates den Verwaltungsbehörden des Landes als Richtlinie dienen, um Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über erforderliche Eindämmungsmaßnahmen zur Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 zu ahnden.

Dazu werden ab sofort Verstöße gegen die SARS-CoV-2- Eindämmungsmaßnahmenverordnung (SARS-CoV-2-EindmaßnV) als Ordnungswidrigkeiten geahndet.

Dabei handelt es sich um Rahmensätze zur Bußgeldhöhe. Die Rahmensätze können je nach den Umständen des Einzelfalls im Rahmen der gesetzlichen Grenzen erhöht oder ermäßigt werden. Die Festlegung der konkreten Geldbuße erfolgt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Die Behörden sollen sich bei der Festlegung der Bußgeldhöhe orientieren an:

  • Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit,
  • Grad der Fahrlässigkeit,
  • Einsichtigkeit des Täters,
  • liegt Wiederholungsfall vor,
  • Höhe des wirtschaftlichen Vorteils, der aus der Tat gezogen wurde.

In den Fällen von Verstößen gegen kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen.

Geldbuße von bis zu 25.000 Euro

Die im Bußgeldkatalog aufgezählten Ordnungswidrigkeiten werden durch die Ordnungsämter der Bezirke geahndet, da sie die Ordnung im öffentlichen Raum betreffen.

Dies gilt nicht für Verstöße gegen SARS-CoV-2-EindmaßnV, die die „Besuchsregelung“ (§ 6 ), die „Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege“ (§ 7) und die „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ (§7a) betreffen. Dafür sind die Ordnungsämter nicht zuständig.

In den Fällen von Verstößen gegen „Besondere Arten von Gewerbebetrieben“ (§ 2), „Gaststätten und Hotels“ (§ 3), „Einzelhandel“ (§ 3a) und „Badeanstalten, Sportstätten und Sportbetrieb“ (§ 4) der SARS-CoV-2-EindmaßnV kann – im Wiederholungsfalle – eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen. Dabei darf die Summe der Höchstsätze nicht erreicht werden.

Bußgeld gegen juristische Person möglich

In der Regel richten sich die Bußgelder gegen eine Individualperson. Es kann aber zusätzlich auch ein Unternehmen (also eine juristische Person oder eine Personenvereinigung) mit einem Bußgeld belegt werden. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2-EindmaßnV bereichert worden ist oder bereichert werden sollte.

In diesem Fall soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der/die Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat/haben, übersteigen. Der Bußgeldkatalog ist am 3. April 2020 in Kraft getreten.

Kontakteinschränkungen bis nach Ostern

Laut der SARS-CoV-2- Eindämmungsmaßnahmenverordnung bestehen sogenannte Kontaktsperren, die der Senat nun bis 19. April verlängerte. Demzufolge müssen sich alle Berliner „ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft“ aufhalten, um Kontakte zu beschränken und so eine Ausbreitung des Coronavirus zu hemmen.
Es gibt aber etliche Ausnahmen, die das Verlassen der Wohnung ermöglichen. So können zum Beispiel wegen eines Arztbesuches, dem Einkauf, zum Gassi-Gehen mit dem Hund oder für Sport und Spaziergänge an der frischen Luft die eigenen vier Wände verlassen werden. Dazu muss aber ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen sichergestellt sein. Ansammlungen von mehr als zwei Personen im Freien sind verboten. Bei Familien gilt eine Ausnahme. Hier darf die Gruppe größer sein.

Höhere Strafen für Unternehmen

Der neue Bußgeldkatalog zu den Corona-Regelungen richtet sich nicht nur gegen Privatpersonen. Auch Unternehmen können, wenn sie beispielsweise gegen das Öffnungsverbot verstoßen, mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro belegt werden. Auch die Nicht-Einhaltung der Hygienemaßnahmen kann mit bis zu 2.500 Euro Bußgeld geahndet werden.


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