Etwa die Hälfte aller Abschiebungen im Jahr 2019 scheiterten

Im Jahr 2019 scheiterten 31.974 von 57.005 Abschiebungen, das sind 56 Prozent. Das Land Berlin schob 1.003 abgelehnte Asylbewerber und sonstige ausreisepflichtige Ausländer ab – allerdings lebten 12.956 ausreisepflichtige Ausländer zum Jahresende in der Stadt.
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Der Anteil der gescheiterten Abschiebungen ist 2019 noch einmal gestiegen.Foto: Ralf Hirschberger/dpa
Von 18. Februar 2020

Der Anteil der gescheiterten Abschiebungen ist 2019 noch einmal gestiegen. Wie das Bundesinnenministerium auf Anfrage mitteilte, wurden landesweit im vergangenen Jahr 31.974 von 57.005 Rückführungen abgesagt. 25.031 Abschiebungen und Rücküberstellungen in das für das Asylverfahren zuständige EU-Land waren erfolgreich. Ein Grund für die hohe Zahl der gescheiterten Abschiebungen ist aus Sicht des Bundesinnenministeriums die zu geringe Zahl an Abschiebehaftplätzen.

Aus einer Anfrage des Abgeordneten Hanno Bachmann (AfD) an den Berliner Senat geht nun hervor, wie die Lage im Land Berlin ist. 2019 schob das Land Berlin 1.003 abgelehnte Asylbewerber und sonstige ausreisepflichtige Ausländer ab, Ende Dezember lebten 12.956 ausreisepflichtige Ausländer in Berlin.

Hinzu kommen für 2019 genau 5.767 Personen, die freiwillig in ihr Herkunftsland oder einen Drittstaat ausgereist sind.

Durch eine veränderte Erhebungsmethode stieg die Zahl um 1.462 Ausreisen (seit 01.01.2019 werden neben Geduldeten, Gestatteten und Inhabern einer Grenzübertrittsbescheinigung auch Personen mit humanitären Aufenthaltstiteln erfasst).

2019: 877 freiwillige Rückkehrer

877 freiwillige Rückkehrer reisten weiterhin mit Unterstützung aus. Sie nutzten die Programme „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ und „Government Assisted Repatriation Programme“ (REAG/GARP). 337 von ihnen erhielten Reintegrationsförderung im Heimatland.

Von den abgeschobenen Personen im Jahr 2019 wurden 806 Ausreisepflichtige in ihre Herkunftsländer und 197 gemäß Dublin-VO in andere EU-Länder überstellt. Dublinüberstellungen organisiert generell das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Laut dem Berliner Senat sind nach Italien und Spanien aktuell keine Chartermaßnahmen möglich. Einzelmaßnahmen könnten dagegen problemlos erfolgen. Schweden würde unter bestimmten Rahmenbedingungen nach wie vor Charter zulassen. Für Dänemark liegen dem Senat keine Erfahrungen vor, ein Bedarf für Charter hätte es bislang nicht gegeben.

Unter den von Berlin aus Abgeschobenen befanden sich vier als Gefährder eingestufte Personen. Per Charterflug wurden von den insgesamt 1.003 Ausreisepflichtigen 568 Personen abgeschoben.

Berlin organisierte als Bundesland 34 Charterflüge. Die Flüge gingen nach Armenien, Moldawien, Serbien, Frankreich, Bosnien und Herzegowina, Türkei, die Russische Föderation, Kosovo, Finnland, Norwegen, Albanien, Polen, Libanon, Kosovo, Albanien und Ägypten. Im letzten Quartal 2019 fanden 9 Chartermaßnahmen statt.

Berliner Senat: Durchsuchung der Asylunterkunft setzt richterliche Anordnung voraus

In der Anfrage wollte der AfD-Politiker vom Senat darüber hinaus wissen, wie eine Abschiebung aus einer Asylunterkunft im Land Berlin aktuell abläuft.

Entsprechend einer Handlungsweisung – vereinbart zwischen Berliner Innenministerium und Berliner Sozialministerium – ist klar geregelt, wie sich die Betreiber von Asylunterkünften zu verhalten haben, wenn die Polizei zwecks Abschiebung eine Unterkunft aufsucht.

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport und die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales einigten sich auf folgende Eckpunkte:

  1. Das Betreten umfasst die Umschau in der Wohnung, solange keine weitergehenden Suchhandlungen stattfinden.
  2. Die zielgerichtete Suche nach Personen im Rahmen von Rückführungen wird als Durchsuchung gesehen und setzt die richterliche Anordnung voraus. Ausnahmen liegen bei Gefahr im Verzug oder bei einer Einwilligung durch den Betroffenen vor. Sind durch eine Maßnahme auch minderjährige Kinder betroffen, kann die Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten erklärt werden.
  3. Betreten erstreckt sich auf das Zimmer des Betroffenen (dazu zählen Einzel- und Mehrbettzimmer sowie gemeinschaftlich genutzte Räume der Wohnung) sowie die dafür notwendigerweise zu durchquerenden Treppenhäuser, (Gemeinschafts-) Räume und Flure.
  4. Da das Land Berlin Abschiebehaft möglichst vermeidet und Abschiebungen manchmal auch zwingend in den frühen Morgenstunden stattfinden müssen, ist im begründeten Einzelfall auch ein Betreten oder Durchsuchen zur Nachtzeit (ganzjährig von 21:00 bis 06:00) zu ermöglichen.
  5. Die Polizei gestattet nach Möglichkeit Mitarbeitern des Betreibers oder des Sicherheitsdienstleisters, sofern letzterer das Hausrecht innehat, die Anwesenheit während einer polizeilichen Maßnahme sowie die Begleitung der Polizeikräfte.
  6. Das Betreten von weiteren Räumlichkeiten ist nur mit Zustimmung des oder der Berechtigten möglich, dies gilt insbesondere für Zimmer, Appartements, Wohnungen o.ä. von nicht von der Maßnahme betroffenen Dritten. Dabei dürfen die Rechte von der Maßnahme betroffener Dritter nicht verletzt werden.
  7. Sollte im Einzelfall eine Durchsuchung erforderlich sein, wird ein Durchsuchungsbeschluss vorgelegt, sofern nicht der Betroffene einwilligt oder Gefahr im Verzug vorliegt.

Ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses vorliegen, richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls und ist von den zuständigen Gerichten zu entscheiden.

Abschiebungen: 12.956 ausreisepflichtige Ausländer im Dezember 2019 in Berlin

Zum Stichtag 31.12.2019 hielten sich im Land Berlin 12.956 ausreisepflichtige Ausländer auf.

Wie viele davon zwischen dem 31.12.2018 und 31.12.2019 neu zu dieser Gruppe hinzugekommen sind konnte der Senat nicht sagen. Allerdings ist die Gesamtzahl im Vergleich zum Vorjahr 2018 von 12.605 um 351 Personen absolut gestiegen.

Entsprechend der Statistik des Ausländerzentralregisters lebten zum 31.12.2019 46.310 Ausländerinnen und Ausländer in Berlin, die erfolglos Asyl beantragt haben.

Der Senat weist darauf hin, dass die Angaben nur eine sehr eingeschränkte Aussagekraft besitzen, da die zugrunde liegenden Asylablehnungen bis ins Jahr 1971 zurückgehen. Ein ganz überwiegende Teil dieser Personen hätte längst ein vom Asylverfahren unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten, so die Senatsverwaltung.

Die zehn häufigsten Hauptherkunftsländer der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, die sich zum 31.12. 2019 in Berlin aufgehalten haben lauten: Afghanistan 1.188 (9,2 Prozent), Libanon 1.153 (8,9 Prozent), Irak 1.066 (8,2 Prozent), Russische Föderation 900 (7,9 Prozent), Vietnam 598 (4,6 Prozent), Serbien 549 (4,2 Prozent), Türkei 522 (4,0 Prozent), Iran 491 (3,8 Prozent), Moldawien 368 (2,8 Prozent). Hinzu kommen 1.892, also 14,6 Prozent Personen, deren Herkunft ungeklärt ist.

Asylbegehrende aufgenommen aus Moldawien, Syrien, Vietnam, Afghanistan, Türkei

Auf Berlin wurden zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2019 insgesamt 6.316 Asylbegehrende verteilt. Die wichtigsten Herkunftsländer sind dabei (nach Häufigkeit sortiert) Moldawien, Syrien, Vietnam, Afghanistan, Türkei, Irak, Iran, Russische Föderation, Guinea und Aserbaidschan.

Zwischen dem 01.01.2019 bis 31.12.2019 lagen in Berlin 11.788 Asylanträge vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge traf dazu 11.458 Entscheidungen:

  • 87 sind schutzberechtigt nach Art. 16a GG
  • 2.153 sind schutzberechtigt nach § 3 I AsylG
  • 1.342 sind schutzberechtigt – subsidiärer Schutz
  • 7.876 Asylanträge wurden abgelehnt

(mit Material von dpa)



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