Gericht: Gesundheitsministerium muss Masken-Beschaffung offenlegen

„Mit diesem Urteil kommen wir der Wahrheit näher, wie es zu einer ungeheuren Verschwendung von Steuergeldern und zu dem nachfolgenden Vertragsbruch kam“, sagt der Offenburger Unternehmer Joachim Lutz, der auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes klagte. Es geht um die Beschaffung der FFP2-Masken für 42 Millionen Euro.
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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Bei Schutzmasken und Arzneimitteln sollten wir nicht so abhängig vom Weltmarkt sein.“Foto: Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/dpa/dpa
Von 21. Januar 2023

Das Verwaltungsgericht Köln entschied am 19. Januar, dass das Bundesgesundheitsministerium Informationen über die Beschaffung von FFP2-Masken im Zuge der Corona-Pandemie herausgeben muss (Urt. v. 19.01.2023, Az. 13 K 2382/21 und 13 K 3485/21). Konkret geht es um Gutachten und anderweitige Stellungnahmen von Ernst & Young in Höhe von rund 42 Millionen Euro.

Das Ministerium war während der Corona-Pandemie unter Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) in die Kritik geraten, weil es laut Vorwürfen massenhaft überteuerte Masken beschafft haben soll.

Pakete mit medizinischen Masken aus China werden am 3. Juni 2020 im Landeslager Nordrhein-Westfalen gelagert. Foto: Ina Fassbender/AFP via Getty Images

Dem Gericht zufolge soll das Ministerium die Gutachten und die Stellungnahmen der Beratungsgesellschaft Ernst & Young und einer Anwaltskanzlei herausgeben. Auch die E-Mail-Korrespondenz zwischen Spahn und einer Unternehmerin fällt demnach unter die Herausgabepflicht. Diese soll für die Vermittlung der Maskendeals Millionenprovisionen erhalten haben. Dabei geht es um die E-Mails zwischen dem ehemaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) und der Unternehmerin Andrea Tandler.

Den Angaben zufolge laufen derzeit am Landgericht Bonn zahlreiche zivilrechtliche Verfahren zur Klärung, ob Maskenlieferanten ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllten. Anträge zur Einsicht von Informationen rund um die Maskenbeschaffung lehnte das Gesundheitsministerium bislang ab. Dem widersprachen die Kölner Richter nun in ihren Urteilen.

40 Prozent der Prüfungen ergaben Hinweise auf mangelhafte Ware

Einer der Kläger ist der Offenburger Unternehmer Joachim Lutz, der auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes klagte. Bereits Ende 2020 hatte er beim Bundesgesundheitsministerium einen Antrag auf Einsicht in sämtliche Gutachten und sonstige Stellungnahmen von Ernst & Young gestellt.

Der andere Kläger klagte auf Grundlage einer „Spiegel“-Recherche beim Ministerium ebenfalls erfolglos auf Übersendung des E-Mail-Verkehrs zwischen dem damaligen Minister Spahn und Andrea Tandler, berichtet das juristische Fachmedium LTO.

Das Verwaltungsgericht gab den Klägern weitestgehend recht. Dass eine Sichtung der Dokumente für das Ministerium einen „unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand“ bedeute, sahen die Richter „im Hinblick auf die Größe des Ministeriums“ nicht. Die Pflicht zur Herausgabe sah das Gericht nur da beschränkt, wo in der E-Mail-Korrespondenz „Geschäftsgeheimnisse“ enthalten seien. Dies zu prüfen, sei Sache des Ministeriums.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, dagegen könnten die Beteiligten jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den dann das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde.

Open-House-Verfahren sorgte für Ärger

Um möglichst schnell große Mengen von Masken zu kaufen, hatte das Ministerium unter Spahn interessierten Händlern eine Abnahme zum Fixpreis garantiert. Laut Gericht bot der Bund jedem Lieferanten einen Festpreis von 4,50 Euro pro FFP2-Maske. Zur Unterstützung bei der Abwicklung beauftragte das Ministerium eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und eine Anwaltskanzlei. Geliefert wurde demnach mehr als eine Milliarde Masken.

Dieses sogenannte Open-House-Verfahren sorgte aber für Ärger: Nach früheren Angaben des Ministeriums stellte sich bei 40 Prozent der Laborprüfungen heraus, dass Anbieter mangelhafte Ware angeboten hatten. Umgekehrt beschweren sich Hersteller, das Ministerium zahle nicht für gelieferte Masken.

Gegenüber LTO äußerte Kläger Lutz nach der Urteilsverkündung: Man habe mit Genugtuung erfahren, dass das Gericht nicht dem Argument der Beklagten gefolgt sei, dass die Vorlage von Rechtsgutachten die Rechte des erstellenden Anwalts verletzen solle. Das hätte das Mandatsgeheimnis auf den Kopf gestellt und das Informationsfreiheitsgesetz lahmgelegt, so Lutz.

„Mit diesem Urteil kommen wir der Wahrheit näher, wie es zu einer ungeheuren Verschwendung von Steuergeldern und zu dem nachfolgenden Vertragsbruch kam.“

(Mit Material von afp)



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