Initiative KAO warnt vor Konsequenzen der Widerspruchslösung für Organspender

"Meine Schwester ist 2017 sehr tragisch in Wien verunglückt und wurde ins AKH (Allgemeines Krankenhaus) gebracht. Ihr Hirntod war noch nicht offizielle festgestellt, da haben die Ärzte uns bereits mitgeteilt, dass sie die Organe spenden muss", heißt es in einem Brief von Angehörigen an den Verein Kritische Aufklärung über Organtransplantation (KAO).
Von 15. Januar 2020

Eine Entscheidung des Bundestages über die von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn angestrebten Widerspruchslösung zur Organspende steht am Donnerstag an. Der Verein Kritische Aufklärung über Organtransplantation e.V. informiert auf seiner Webseite über die Konsequenzen, die mit einer möglichen Widerspruchsregelung und dem bereit seit April 2019 geltenden „Gesetz für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende“ (GZSO) einhergehen würden.

Demnach würde jeder Patient mit einer primären oder sekundären Hirnverletzung erst einmal als Organspender behandelt, bis sein dokumentierter Widerspruch oder seine aussagekräftige Patientenverfügung der Intensivstation (Entnahmekrankenhaus) nachweislich vorliegt. Schon bei Verdacht auf Hirntod oder erwartetem Hirntod bedeute dies für den Patienten zwingend, dass Schmerz- und Beruhigungsmittel zum Zweck der geplanten Hirntoddiagnostik abgesetzt werden.

Auf diese Problematik hatte auch der Deutscher Städtetag in seiner Stellungnahme vom 19. September 2018 hingewiesen. Dort heißt es:

Um einen Spender zu identifizieren, ist die Durchführung der Hirntodfeststellung zwingend erforderlich. Im klinischen Alltag wird national und international in den meisten Kliniken eine Hirntoddiagnostik ganz überwiegend dann durchgeführt, wenn eine potenzielle Zustimmung zur Organspende vorliegt. Die Durchführung einer Hirntoddiagnostik ist fast immer verbunden mit dem Ziel, eine Organspende zu realisieren, die Hirntoddefinition erfolgt im Zuge der Entwicklung der Transplantationsmedizin.

Zur Durchführung der klinischen Hirntodfeststellung sei es unbedingt erforderlich, dass der Patient frei von sedierenden Medikamenten sei. Da schwer hirnverletzte Patienten aus therapeutischen Gründen in tiefer Sedierung gehalten würden, seien bis Beginn einer Hirntoddiagnostik bei diesen Patienten meist tagelange „Abklingphasen“ ohne Sedierung und ohne Schmerzmedikation erforderlich, kritisiert der Deutsche Städtetag.

Falls der Patient nicht hirntot ist, erleidet er in dieser Phase potentiell Schmerzen. Es ist aus Sicht vieler Ärzte unethisch einen Menschen dem Risiko von Schmerzen auszusetzen.“

In der Stellungnahme heißt es weiter:

Falls eine Zustimmung zur Organspende vor Absetzen der sedierenden Medikation vorliegt/anzunehmen ist, postulieren viele Ärzte, dass der potenzielle Spender damit auch dem Risiko zugestimmt hat, dass bei ihm ohne Vorliegen des Hirntods sedierende und schmerzbekämpfende Medikamente abgesetzt werden, ausschließlich um eine Hirntoddiagnostik durchzuführen.

Sollte mit dem Gesetzentwurf die regelhafte Durchführung von Hirntoddiagnostik bei allen schwerst-hirngeschädigten Patienten initiiert werden, so müsste dies offen im Gesetzestext formuliert werden, forderte der Deutsche Städtetag. Die ethische und finanzielle Dimension dieses Paradigmenwechsels, wie verlängerte Behandlungszeiten bei allen Patienten und Hirntoddiagnostik bei vielen Nicht-Organ-Spendern, müsse offen diskutiert werden.

Hirntod als juristischer Tod

Erst nach Vorliegen der vollständig protokollierten Hirntoddiagnose gelte der Patient juristisch als tot, heißt es vom Verein KAO.

Der Anästhesist und Direktor des Centers of Bioethics der Harvard Medical School Robert Truog fordert laut KAO unmissverständlich die Einholung einer informierten Zustimmung für die Hirntoddiagnostik, insbesondere für den risikoreichen Apnoetest. Er bezeichne die Hirntoddiagnose auch als „selbsterfüllende Prophezeiung“.

So sieht die Widerspruchslösung in der Praxis aus

„Offiziell heißt es vonseiten der Transplantationsbeauftragten immer, dass ein Widerspruch der Angehörigen beachtet wird“, schreibt der Verein KAO. Im nachstehenden aktuellen Fall aus Österreich – dort gilt bereits die Widerspruchslösung –  beschreiben Angehörige jedoch, dass eine Organspende gegen den Willen der Familienangehörigen der Patientin vorgenommen wurde. In der Mail, die dem Verein am 8. Januar 2020 zuging, heißt es:

„Meine Schwester ist 2017 sehr tragisch in Wien verunglückt und wurde ins AKH (Allgemeines Krankenhaus) gebracht. Ihr Hirntod war noch nicht offizielle festgestellt, da haben die Ärzte uns bereits mitgeteilt, dass sie die Organe spenden muss.

Da wir von Anfang an dagegen waren haben wir alles versucht, um es nicht so weit kommen zu lassen, jedoch hätte sich meine Schwester dafür ins Register eintragen lassen müssen. Nun haben sie gegen unseren Willen trotzdem die Organe entnommen.“

Die Angehörigen hatten darum gebeten, bei der Hirntoddiagnostik dabei sein zu dürfen. Abgelehnt. Das EEG wurde erst ein Jahr später übermittelt. Und nun, da es vorliegt, „zweifeln wir an der Richtigkeit der Hirntoddiagnostik bei meiner Schwester“, heißt es von der Familie.

Hirntoddiagnostik für alle?

Während im Entwurf zum GZSO vom 8. Januar 2019 noch ausgeführt wurde, dass „die Hirntoddiagnostik unterbleibt, wenn dem Entnahmekrankenhaus bekannt ist, dass einer Organspende widersprochen wurde“, ist dieser Punkt im jetzt gültigen GZSO vom 01. April 2019 nicht mehr zu finden, warnt KAO. Im Gegenteil, würde es in der Vorschrift jetzt heißen:

TPG § 9a Entnahmekrankenhäuser

„Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen, nach § 5 festzustellen.“

Das stehe aus Sicht von KAO eine Diskrepanz zum Patientenrecht, das für invasive Eingriffe zwingend eine informierte Zustimmung des Patienten oder seines rechtlichen Vertreters verlangt. Vor der Verabschiedung des Gesetzes müsse das rechtlich geklärt werden.

Das gelte auch für die Tatsache, dass der Transplantationsbeauftragte, der das gesamte Organspende-Management organisiert, den Hirntod feststellen dürfe. Das sei zwar von der Ständigen Kommission Organtransplantation der Bundesärztekammer im Januar 2014 als unvereinbar mit der Tätigkeit des Transplantationsbeauftragten bezeichnet und zwischenzeitlich unterbunden, dann aber wieder erlaubt worden, kritisiert KAO.

Der Verein bittet die Abgeordneten des Bundestages dringend darum, die angesprochenen Punkte in der anstehenden Bundestagsdebatte zu diskutieren und zu berücksichtigen. Angesichts der einschneidenden Folgen, die sich für schwer hirnverletzte, möglicherweise als Organspender in Betracht kommende Patienten durch die vorgeschlagene „Widerspruchsregelung“ ergeben, ist nach Meinung des Vereins der Gesetzentwurf abzulehnen.

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