Masern-Impfpflicht, Einwanderungsgesetz und Steuererleichterung – ab 1. März gelten neue Gesetze

Mit dem 1. März treten in Deutschland neue Gesetze und Regelungen in Kraft. Darunter sind die Masern-Impfpflicht, ein neues Einwanderungsgesetz und Steuererleichterung bei beruflichen Umzügen.
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Ab 1. März gelten neue Gesetze und Regelungen.Foto: iStock
Von 25. Februar 2020

Ab 1. März treten einige neue Gesetze und Regelungen bundesweit in Kraft. Dazu gehört die neue Masern-Impfpflicht. Ab März tritt auch ein neues Fachkräfte-Einwanderungsgesetz in Kraft. Es soll den Rahmen schaffen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.

Masern-Impfpflicht: Kinder ab einem Jahr sollen geimpft werden

Für Schul- und Kindergartenkinder, aber auch für Lehrer, Erzieher und Menschen, die im Gesundheitswesen arbeiten: Für sie alle gilt ab dem 1. März de facto eine Impf­pflicht gegen Masern.

Wer dann von diesem Personenkreis keine Masern-Impfung bzw. einen ausreichenden „Impfschutz“ durch einen Test nachweisen kann, wird durch seinen Arbeitgeber oder der entsprechenden Einrichtung dem Gesundheitsamt gemeldet. Anschließend wird die betreffende Person zu einer Impfberatung zur Masern-Impfpflicht durch das Gesundheitsamt eingeladen werden. Wer sich auch dann nicht Zwangsimpfen lassen will, dem droht in letzter Konsequenz eine Geldbuße (bis zu 2.500 Euro).

Kinder ab einem Jahr müssen somit vor der Aufnahme in Kindertagesstätten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen, nachweisen, dass sie eine Masernimpfung erhalten haben. Dies gilt gleichermaßen für alle Personen, die in diesen Einrichtungen arbeiten oder zukünftig arbeiten wollen.

Ausnahmen von der Pflichtimpfung bestehen für Personen mit medizinischen Ausschlussgründen (Kontraindikationen) und Personen, die vor 1971 geboren sind (man geht davon aus, dass sie bereits geimpft sind oder die Masern hatten). Sie sind von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit nach 1971 hatten.

Als Nachweis gelten der Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft, eine Laboruntersuchung oder bei bereits erlittener Krankheit, ein ärztliches Attest. Die Kosten aller Masern-Pflichtimpfungen, egal ob beim Kind oder dem Erwachsenen, tragen die Krankenkassen. Die Laborkosten für eine Blutuntersuchung auf „Immunität“ gilt als private Leistung und muss demzufolge selbst finanziert werden.

Welche Auswirkungen hat die Masern-Impfpflicht auf das ärztliche Personal?

Alle niederge­lassenen Ärzte müssen ab dem 1. März ihren eigenen Impfschutz und den ihrer Mitarbeiter kontrollieren, erklärt der Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands (NAV-Virchowbund). Feh­len­de Impfungen müssten rechtzeitig nachgeholt und spätestens bis zum 31. Juli 2021 nachgewiesen werden. Erst dann würden Sanktionen drohen, berichtet das „Ärzteblatt“. Auch Ärzte in Kliniken müssen diesen Nachweis erbringen.

Zudem müssen die niedergelassenen Ärzte über die Masern-Impfpflicht aufklären und entsprechend dieser auch Patienten impfen. Dazu kommt, dass auch hier ab dem 1. März die niedergelassenen Ärzte keine Mitarbeiter neu einstell­en dürfen, die den Impfschutz nicht nachweisen können.

Ab Anfang August 2021 müssen Praxisinhaber und andere Arbeitgeber eine Meldung beim Gesundheitsamt machen und unter anderem Name und Geburtsdatum der Person ohne Impfschutz angeben. „Übermitteln Sie diese Daten nicht, nicht richtig, nicht voll­stän­dig oder nicht rechtzeitig, drohen Geldbußen“, berichtet das „Ärzteblatt“.

Dies gilt neben dem medizinischen Personal auch für weitere Mitarbeiter, zum Beispiel für Küchen- und Reinigungspersonal, Ehrenamtliche, Praktikanten und Hausmeister in den Arztpraxen und Gemeinschaftseinrichtungen.

Ab 1. März tritt ein neues Fachkräfte-Einwanderungsgesetz in Kraft

Ab März tritt ein neues Fachkräfte-Einwanderungsgesetz in Kraft. Es soll den Rahmen schaffen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.

Voraussetzungen für die Erlaubnis, sechs Monate zur Jobsuche ins Land zu kommen, sind Deutschkenntnisse und eine entsprechende qualifizierte Berufsausbildung. Dabei wird vor der Einreise der Abschluss des Ausländers im sogenannten Anerkennungsverfahren auf seine Gleichwertigkeit überprüft. Für IT-Spezialisten mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einem Gehalt von derzeit mindestens 4.020 Euro im Monat, gilt eine Sonderreglung. Sie können trotz fehlender gleichwertiger Abschlüsse aufgenommen werden.

Ziel sei dabei, „dass diejenigen Fachkräfte zu uns kommen können, die unsere Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen“, heißt es dazu auf den Seiten des Bundesinnnenminsteriums. Damit sind Hochschulabsolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung gemeint.

Vorrangprüfung für Beschäftigungsverhältnisse fällt weg

Neu ist, dass die Vorrangprüfung für die qualifizierte Beschäftigung aufgehoben wird. Für den Zugang zur Berufsausbildung bleibt sie jedoch bestehen, um deutsche Ausbildungssuchende nicht zu benachteiligen. Die Prüfung vor der Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber stattdessen zur Verfügung steht, entfällt.

Der Gefahr des Zuzugs in das deutsche Sozialsystem ist vorgebeugt, erklärt das Innenministerium. So müsse der Ausländer nachweisen, dass er während seines Aufenthalts seinen Lebensunterhalt und gegebenenfalls den seiner mitreisenden Familienangehörigen selbst sichern könne.

Zudem müssten Bewerber, die älter als 45 Jahre sind, monatlich mindestens 3.685 Euro verdienen oder eine angemessene Altersvorsorge nachweisen, damit das Visum zur Ausbildungs- und Arbeitsplatzsuche, wie auch zur Ausbildung oder Beschäftigung selbst, seine Gültigkeit behält, erklärt das Innenministerium.

Wiederholungsrezept erleichtert Medikamente-Besorgung

Ärzte können ab 1. März für Patienten, die ein Medikament regelmäßig benötigen, ein Wiederholungsrezept ausstellen.

Damit können beispielsweise chronisch Erkrankte ihr Medikament bis zu dreimal innerhalb eines Jahres in einer Apotheke erhalten, ohne dass sie sich in einer Arztpraxis erneut vorstellen müssen. Das Wiederholungsrezept gilt dabei ausschließlich für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Eine Gültigkeitsdauer ist vom Arzt festzulegen. Fehlt diese Angabe, so ist die Gültigkeit des Wiederholungsrezeptes auf drei Monate festgesetzt.

Umzugskosten-Pauschale erhöht

Bei beruflich bedingten Umzügen bekommen Steuerzahler ab 1. März eine höhere Werbungskostenpauschale. So gilt zukünftig für Verheiratete und Lebenspartner eine Pauschale von 1.639 Euro, für Singles von 820 Euro. Der Erhöhungsbetrag für Kinder und sonstige Angehörige liegt dann bei 361 Euro, berichtet die „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“ auf ihrer Internetseite.

Dabei sind die anfallenden Transport- und Reisekosten, doppelte Mietzahlungen und Maklergebühren in nachgewiesener Höhe von der Steuer extra absetzbar. Alle sonstigen Umzugsauslagen können innerhalb des neuen Pauschalbetrages geltend gemacht werden.



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