Richter in Dortmund: Coronaschutz-Verordnung ohne rechtliche Grundlage erlassen – Freispruch im Kontaktverbot-Fall
Am 2. November entschied das Gericht Dortmund zugunsten dreier Männer. Ihnen waren Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung im Frühjahr zur Last gelegt worden. Das Gericht ließ erkennen, dass eine Verurteilung nicht auf die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen vom 22.03.2020 gestützt werden dürfe.
„Denn ein derart gravierender Grundrechtseingriff – wie die Anordnung des streitgegenständlichen Kontaktverbotes – bedürfe eines förmlichen Gesetzes durch das Parlament“, erklärt Jan Schwengers, Pressesprecher und Richter am Amtsgericht Dortmund auf Nachfrage gegenüber Epoch Times.
Das Urteil zum Aktenzeichen 733 Owi 62/20 ist noch nicht rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen Beschwerde eingelegt, sodass jetzt das Oberlandesgericht Hamm entscheiden muss.
Coronaschutz-Verordnung ohne rechtliche Grundlage
Auf Telegram wurde das Urteil vom Querdenken-Juristen Markus Haintz begrüßt. Er schrieb am 2. November:
„Heute fand vor dem Amtsgericht Dortmund ein Prozess statt, bei dem uns das gemeingefährliche Verhalten vorgeworfen wurde, an einem warmen Frühlingsabend zu Dritt in Merkeldeutschland zusammen gestanden zu haben… Doch vor Gericht gab es für die staatlichen Behörden eine dicke Klatsche!“
Der Richter habe festgestellt, dass seiner Meinung nach die Coronaschutzverordnung ohne rechtliche Grundlage erlassen wurde – „vorbei am Souverän, ohne Parlamentsvorbehalt“.
Genau dieser sei aber von den Gründungsvätern der Republik für solche Fälle als ‚Lehre aus 1933‘ vorgesehen worden“, schreibt Haintz weiter.
Zwar sei die Corona-Situation nicht ansatzweise mit damals vergleichbar und die Politiker wollten seiner Meinung nach die Bevölkerung vor einer schweren Krankheit schützen, aber rechtswidrig sei rechtswidrig, habe der Richter entschieden. Mit anderen Worten: „Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet“, zitiert Haintz Staatsrechtler Carl Schmitt.
Hier geht es zum Urteil des Amtsgerichs Dortmund vom 2. November 2020 nebst Urteilsbegründung. (sua)
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