Verfassungsrichter prüfen AfD-Beschwerde zu Landes-Wahlliste

Nach der Kürzung ihrer Landesliste hat die sächsische AfD Beschwerde eingelegt. Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig muss entscheiden, mit wie vielen Kandidaten die Partei im September zur Landtagswahl antreten darf.
Titelbild
AfD-Logo.Foto: Christophe Gateau/dpa
Epoch Times25. Juli 2019

Unter großem Medieninteresse hat der sächsische Verfassungsgerichtshof am Donnerstag über die strittige Kandidatenliste der AfD zur Landtagswahl am 1. September verhandelt. Eine Entscheidung wird noch am Abend erwartet.

Zunächst ging es in der mündlichen Verhandlung in Leipzig lange um die Frage, ob die Verfassungsbeschwerden der AfD zulässig sind. Die Vorsitzende Richterin Birgit Munz stellte klar, dass sich der Verfassungsgerichtshof der „demokratiestaatlichen Bedeutung“ seiner Entscheidung bewusst sei.

Nach einem Votum des sächsischen Landeswahlausschusses dürfen zur Wahl am 1. September nur die ersten 18 Kandidaten auf der AfD-Liste antreten. Für die Plätze 19 bis 61 hatte das Gremium Anfang Juli die Aufstellung wegen formaler Mängel für ungültig erklärt. Beanstandet wurde unter anderem, dass die AfD ihre Kandidaten bei zwei getrennten Parteitagen bestimmte und auch das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte.

Gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses hatte die sächsische AfD sowohl beim Bundesverfassungsgericht als auch in Leipzig Verfassungsbeschwerde eingelegt. In Karlsruhe scheiterte die Partei mit ihrer Beschwerde, wie das höchste deutsche Verfassungsgericht am Mittwoch mitteilte. Die Richter verwiesen unter anderem darauf, dass die Länder den Schutz des Wahlrechts gewährleisten. Nun kann die AfD nur noch auf die sächsischen Verfassungsrichter hoffen. (Az.: 2 BvR 1301/19)

Vier weitere Beschwerden

Nach Angaben des Gerichts in Leipzig gingen daneben noch vier weitere Beschwerden ein. Zudem seien Anträge auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden. Damit werde die vorläufige Zulassung der Kandidaten auf den Listenplätzen 19 bis 61 gefordert. Es sei die erste Verfassungsbeschwerde dieser Art, sagte eine Gerichtssprecherin.

Das Gericht verhandelt nun zwei der fünf vorliegenden Verfassungsbeschwerden, wie die Sprecherin weiter mitteilte. Die Beschwerden hatten zum einen der AfD-Landesverband sowie zum anderen acht Bewerber auf hinteren Listenplätzen eingereicht.

Bliebe es dabei, müsste die Partei bei der Wahl vor allem Direktmandate gewinnen. Andernfalls könnte sie womöglich nicht alle Mandate besetzen, die ihr nach dem Wahlergebnis zustehen würden.

Zu den Beschwerden an sich wird möglicherweise erst nach der Landtagswahl entschieden. Einsprüche gegen die Wahl werden zudem vom Wahlprüfungsausschuss des Landtages erst nach der Wahl behandelt. Landeswahlleiterin Carolin Schreck verteidigte am Donnerstag das Votum des Ausschusses. (dpa)



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