Was der Coronavirus für Angestellte bedeutet – Einen Anspruch auf Home-Office gibt es grundsätzlich nicht

Kann ein Arbeitnehmer wegen dem Virus einfach zu Hause bleiben? Muss der Arbeitnehmer Dienstreisen nach China machen? Fürsorgepflicht, Arbeitspflicht, Lohnzahlung und Schadensersatz. Juristen nehmen Stellung, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen.
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Ein Arbeitnehmer darf nur dann die Arbeit verweigern, wenn es in seinem Unternehmen schon eine konkrete Infektion gibt und der Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen einführt.Foto: iStock
Epoch Times1. Februar 2020

Um das Infektionsrisiko mit dem Coronavirus zu vermeiden, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einiges tun. Doch das Arbeitsrecht hat strenge Regeln, die präventiv und auch beim Infektionsfall zu beachten sind. Rechtsanwälte haben Stellung genommen und Rechte und Pflichten genauer erklärt.

Kann ich vom Dienst wegbleiben oder von zu Hause arbeiten?

Einfach vom Dienst fernzubleiben wäre Arbeitsverweigerung, sagt Burkard Göpfert KLIEMT.Arbeitsrecht im Interview mit „Legal Tribune Online“ (LTO). Abmahnung und Kündigung könnten folgen.

Göpfert zieht einen Vergleich mit der „hier bekannten Grippe“, die nach bisherigem Kenntnisstand gefährlicher sei als der Coronavirus. Während der Grippewelle würde kein Arbeitnehmer einfach so „ohne konkrete betriebliche Vereinbarungen“ vom Unternehmen fern bleiben.

„Einen Anspruch auf Home-Office hat der Arbeitnehmer ebenfalls nicht“, sagt Thomas Köllmann, Rechtsanwalt bei der Anwaltssozietät Küttner im Interview mit „elektronik.net“. Zu Hause darf ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur arbeiten, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Er rät Arbeitnehmern, sich mit dem Arbeitgeber im Einzelfall abzustimmen.

Die Zusammenarbeit mit anderen Kollegen, insbesondere chinesischen Besuchern, zu verweigern, sei Göpfert zufolge, deshalb auch nicht möglich.

„Ein Arbeitnehmer darf nur dann die Arbeit verweigern, wenn es in seinem Unternehmen schon eine konkrete Infektion gibt und der Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen einführt, obwohl Betriebsrat oder Behörden ihn dazu aufgefordert haben“, sagt Göpfert. Ein abstraktes Infektionsrisiko reiche nicht, ergänzt Köllmann.

Schutzmaßnahmen – was muss der Arbeitgeber tun?

Den Arbeitgeber treffen Fürsorge-Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Durch Maßnahmen zum Schutz und zur Risikominimierung müsse er dafür sorgen, dass Mitarbeiter arbeiten können, ohne der Gefahr ausgesetzt zu sein, angesteckt zu werden, so Köllmann weiter.

Angesichts noch überschaubaren Infektionsrisikos, bestehe aktuell (2.1.) für den Arbeitgeber noch kein gesetzlich durchsetzbarer Zwang, Maßnahmen einzuführen. Doch das variiere von Unternehmen zu Unternehmen. In jenen, wo Mitarbeiter aus China zurückgekehrt sind, könne sich tatsächlich eine solche Maßnahmenpflicht ergeben. Oder auch dann, wenn das Infektionsrisiko steige.

Schutzmaßnahmen sind „sinnvoll, weil wir ja Stand heute nicht sicher wissen, wie sich das Virus verbreitet, wie die Inkubationszeiten sind,“ erklärt Köllmann. Denn aufgrund der langen Inkubationszeit von einigen Wochen kann mancher, der gesund aussehe, schon infiziert sein, ergänzt Göpfert.

Göpfert rät, Hygienestandards zu erhöhen. Der Arbeitgeber könne sich dabei an den Richtlinien des Robert Koch Instituts orientieren – zum Beispiel „Hust- und Nies-Etikette“, Hände häufig desinfizieren und vorübergehender Verzicht auf die Begrüßung per „Handschlag“. Desinfektionsmittel könnte der Arbeitgeber an Eingängen, in Toiletten, in Küchen und Meetingräumen mit allgemeinen Benutzungshinweisen deponieren.

Göpfert rät auch, die Notwendigkeit von Reisen zu überprüfen, die Arbeit nach Hause ins Home-Office zu verlagern oder Arbeitnehmer in kleinere Teams aufzuteilen – eine Methode, die von asiatischen Unternehmen eingesetzt wurde, als der SARS-Virus kursierte.

Muss ich Dienstreisen nach China machen?

„Ohne Reisewarnung des Auswärtigen Amtes werden Sie schon fliegen müssen, sofern sie arbeitsvertraglich zu Dienstreisen ins Ausland verpflichtet sind,“ erklärt Köllmann.

Wenn ein Arbeitnehmer im Ausland tätig werden soll, muss das im Arbeitsvertrag vereinbart sein. „Aber ohne Regelung im Arbeitsvertrag kann ein Arbeitnehmer im Einzelfall trotzdem im Ausland eingesetzt werden, wenn der Mitarbeiter einverstanden ist“, sagt die Industrie- und Handelskammer München Oberbayern.

Wenn eine Verpflichtung zum Auslandseinsatz besteht, kann der Arbeitnehmer also nur verweigern, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat. Laut Auswärtigem Amt liegen aktuell (Samstag, 1.2.) Teilreisewarnungen in die Provinz Hubei vor. Das ist von Land zu Land unterschiedlich. Im Gegensatz dazu hat die US-Regierung Reisewarnungen der höchsten Sicherheitsstufe Nr. 4 ausgesprochen („Do not travel“) und warnt vor Reisen nach ganz China.

Nach Recherchen von „Spiegel“-Online sei eine übliche Option, nur solche Arbeitnehmer zu schicken, die sich freiwillig melden.

Was passiert, wenn ich mich gegen eine Dienstreise weigere?

Wer sich gegen eine Dienstreise nach China sträubt – so Köllmann im Interview mit der „Welt“ – könne nicht gezwungen werden. Wenn die Verweigerung aber „grundlos“ war, könnte eine Abmahnung folgen. Passiert das mehrmals, kann der Arbeitnehmer gekündigt werden. Doch die Hürden zur Kündigung seien „recht hoch“. Arbeitsgerichte wägen die Bedenken des Arbeitnehmers und die Einwände des Arbeitgebers ab.

Die Frage des Verweigerungsrechts ist sicherlich derzeit theoretischer Natur, kein vernünftiger Arbeitgeber wird dieses Risiko eingehen [die Arbeitnehmer nach China zu schicken] – insbesondere auch nicht das Prozessrisiko eines Kündigungsverfahrens,“ so Göpfert.

Göpfert glaubt eher, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in anderer Hinsicht schützen müsse, nämlich:

Ich glaube, dass man den ein oder anderen jetzt eher vor sich selbst und seinen angeblich so wichtigen vor Ort Terminen schützen muss, indem der Arbeitgeber diese Reisen generell verbietet.“

Was gilt für deutsche Arbeitnehmer, die in China arbeiten?

Für das Ausland gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen. „Auch hier dürfen Arbeitnehmer nur dann Arbeit verweigern, wenn die Gesundheit des Mitarbeiters erheblich in Gefahr ist“, so Köllmann.

„Wegen der Fürsorgepflicht muss der Arbeitnehmer die Lage beobachten und eventuell handeln, um die Arbeitnehmer zu schützen“, rät die Industrie- und Handelskammer München Oberbayern. Köllmann ergänzt, sich an den Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zu orientieren.

Bei konkreter Infektionsgefahr müsse der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Mitarbeiter Schutz bekommen, zum Beispiel Arbeitnehmer zurückholen oder Home-Office anordnen, erklärt Köllmann. „Aber da die Unternehmen hier ja ohnehin bestrebt sind, die Mitarbeiter aus den Regionen zu holen, wird sich das Problem in der Praxis selten stellen,“ so Köllmann weiter.

Was tun, wenn ein Arbeitnehmer infiziert ist?

Wenn der Infektionsfall eingetreten sei, steigern sich die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers, so Köllmann. Und weiter:

[Der Arbeitgeber] muss kommunizieren, wie groß das Infektionsrisiko ist und was die Beschäftigten tun sollten, um sich zu schützen.“

Der Arbeitgeber sollte alle Arbeitnehmer, die mit der kranken Person in Kontakt kamen, motivieren, eine Untersuchung beim Arzt machen zu lassen. Bis die Untersuchung zum Ergebnis gekommen ist, können Arbeitnehmer gegen Bezahlung ganz freigestellt werden oder von zu Hause arbeiten.

Arbeitgeber sollten bei Infektionen auch mit den Behörden kommunizieren, so Köllmann. Doch „Krankheiten gelten datenschutzrechtlich als sensibel. Deshalb steht auf der Krankmeldung, die der Arbeitgeber erhält, auch keine Diagnose“, sagt Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes.

Bei Infektion: Schadensersatz und Gehaltszahlung

Schadensersatz müsse der Arbeitgeber nur leisten, wenn er eine Pflicht verletzt habe und Schuld an der Infektion des Arbeitnehmers sei, erklärt Göpfert.

Zwei Extremfälle: Der Arbeitgeber verschweigt ein Risiko – zum Beispiel eine konkrete Infektion. Oder er ordnet Reisen nach „China jetzt gegen jede Notwendigkeit“ an. „Dann verletzt der Arbeitgeber eine Pflicht“, so Göpfert. Und auch wenn der Arbeitgeber bei Gefährdungslage keine Vorsichtsmaßnahmen ergreife oder Mitarbeiter trotz Reisewarnung nach China schicke, liege eine Pflichtverletzung vor.

Im Normalfall bekommt jeder infizierte Arbeitnehmer wie auch im normalen Krankheitsfall Gehalt für weitere sechs Wochen. Doch wenn der Arbeitnehmer selbst schuld an der Infizierung ist – so Köllmann – bekomme er kein Gehalt. Zum Beispiel dann, wenn der Arbeitnehmer privat in ein Gebiet mit Reisewarnung gereist ist. Oder auch, wenn er sich nicht an Hygienevorschriften des Arbeitgebers gehalten hat.



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