Lohnsteuer und Sozialversicherung: Wichtige Änderungen ab 2020

Ab 2020 gibt es wichtige Änderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung. Dabei sind die Anpassungen in der Sozialversicherung nachteilig.
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Ab 2020 gibt es Änderungen bei der Lohnsteuer und bei der Sozialversicherung. Das Bürokratieentlastungsgesetz ist kürzlich verabschiedet worden. Das Jahressteuergesetz ist noch nicht endgültig.Foto: iStock
Epoch Times1. November 2019

Ab 2020 sind Änderungen bei der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu erwarten. Die Anpassungen bei der Sozialversicherung dürften im Wesentlichen zu Ungunsten der Beschäftigten sein, die steuerlichen Modifikationen hingegen vorteilhaft. Die Steuerportale Haufe und Lexware haben relevante Punkte zusammengestellt.

Beitragsbemessungsgrenze steigt ab 2020

Vielleicht ein kleiner Vorgeschmack auf das, was noch kommen könnte. Die Epoch Times berichtete hier über möglicherweise massiv steigende Abgaben. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden ab 2020 stärker belastet. Die Beitragsbemessungsgrenzen sollen wie folgt steigen:

  • Kranken- und Pflegeversicherung: Jährlich 56.250 Euro (2019: 54.450 Euro)
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung West: Jährlich 82.800 Euro (2019: 80.400 Euro)
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost: Jährlich 77.400 Euro (2019: 73.800 Euro).

Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze ab 2020

Höhere Hürden für private Krankenversicherung: Die Versicherungspflichtgrenze steigt von 60.750 Euro auf 62.550 Euro. Wer 2020 in die private Krankenversicherung wechseln will, muss die Grenze in 2019 überschritten haben und in 2020 ebenfalls überschreiten.

Aber Achtung: Wer die Grenze wegen der Erhöhung ab 2020 nicht mehr überschreitet, kann auf Antrag weiter in der privaten Krankenversicherung bleiben. Laut Lexware würden zahlreiche Arbeitgeber und Lohnabrechner dies unzutreffend behandeln. Bei einer späteren Betriebsprüfung könnten hohe Beitragsnachzahlungen folgen.

Beispiel: Wer bislang 61.000 Euro jährlich verdiente und privat versichert war, fällt ab 2020 automatisch in die gesetzliche Krankenversicherung zurück, da die Grenze von 62.550 Euro nicht  erreicht wird. Auf Antrag kann man weiter in der privaten Krankenversicherung versichert bleiben.

Weitere Änderungen: Mindestlohn und Sachbezugswerte

  • Mindestlohn: Ab 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 9,35 Euro pro Arbeitsstunde. Im Jahr 2019 betrug der Mindestlohn 9,19 Euro. „Umfangreiche Dokumentationspflichten und Aufzeichnungspflichten“ treffen den Arbeitgeber. Über Bürokratie-Wahnsinn berichtete die Epoch Times hier.
  • Sachbezüge: Ab 2020 erhöhen sich auch die Sachbezugswerte. Der Sachbezugswert für Verpflegung (Frühstück, Mittagessen und Abendessen) ändert sich von 251 Euro auf 258 Euro. Der Sachbezugswert für Unterkünfte erhöht sich von 231 Euro auf 238 Euro. Das bedeutet: Mehr Steuern, mehr Sozialabgaben. Wenn der Arbeitgeber in 2020 mit den alten Sachbezugswerten weiter rechnet, kann das erhebliche Folgen nach sich ziehen, weil zu wenige Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden.

Jahressteuergesetz 2019

Auch beim geplanten „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ gibt es Änderungen mit Bezug zu Lohnsteuer und Sozialversicherung.

  • Jobtickets: Der Arbeitgeber darf die zur Verfügung gestellten Tickets künftig mit 25 Prozent pauschal lohnversteuern. Der Arbeitnehmer kann die Entfernungspauschale ansetzen, obwohl er selbst keine Einnahmen versteuern muss.
  • Elektrofahrzeuge: Im Jahr der Anschaffung kann der PKW zu 50 Prozent abgeschrieben und als Aufwand angesetzt werden.
  • Mietwohnung: Wenn der Arbeitnehmer für die vom Arbeitgeber überlassene Wohnung mindestens 75 Prozent Miete zahlt, liegt kein Sachbezug vor. Der Arbeitnehmer muss nichts versteuern.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Bei Auswärtstätigkeiten kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer pauschale Aufwendungen erstatten. Diese Pauschalen sollen ab 2020 angehoben werden, auf
    • 14 Euro, wenn Abwesenheit mehr als 8 Stunden (bislang 12 Euro)
    • 28 Euro, wenn Abwesenheit mindestens 24 Stunden (bislang 24 Euro)
    • 14 Euro für An- und Abreisetag bei mehrertägigen Dienstreisen (bislang 12 Euro).
  • Fernfahrer: Künftig kann für jede Übernachtung im LKW ein Pauschbetrag von 8 Euro angesetzt werden, wenn der Fahrer auch die „normale“ Verpflegungspauschale ansetzen könnte.

Gemischte Einschätzung zu Entlastungen beim Bürokratieentlastungsgesetz Nr. 3

Kürzlich wurde das Bürokratieentlastungsgesetz verabschiedet, das ebenfalls Änderungen bei Lohnsteuer und Sozialversicherung vorsieht. Das Steuerportal Haufe hat die relevanten Änderungen zusammengestellt.

  • Betriebliche Gesundheitsförderung: Leistungen des Arbeitgebers sollen künftig in Höhe von 600 jährlich statt 500 EUR jährlich steuerfrei sein.
  • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Der „gelbe Schein“ wird künftig digitalisiert. Krankenkassen sollen den Arbeitgeber künftig auf Abruf digital über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren.
  • Weitere Änderungen gab es bei der Gruppenunfallversicherung (deren Beiträge der Arbeitgeber künftig bis 100 Euro pauschal besteuern darf) und bei kurzfristigen Beschäftigungen (innerhalb derer der Arbeitgeber arbeitstäglichen Arbeitslohn bis künftig 120 Euro mit einem Stundensatz von künftig 15 Euro pauschal besteuern darf).

Ob die Entlastungen letztlich der große Wurf seien, müsse man abwarten. Die vorherigen Entlastungsgesetze hätten eher Erleichterungen im „Klein-Klein“ bewirkt. (bm)



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