Dreifache Mutter verklagt Impfärztin auf Haftung
Am 13. Januar steht eine Ärztin vor dem Landgericht Heilbronn. Klägerin ist die Impfgeschädigte Tanja F. (Name der Redaktion bekannt) aus Baden-Württemberg. Der Vorwurf gegenüber der Ärztin wiegt schwer. Sie habe vor der Impfung keine „irgendwie geartete Aufklärung“ über mögliche Folgen geleistet.
Seit dem 6. Februar 2021 ist für Tanja F. alles anders. Einen Tag nach ihrer zweiten COVID-Impfung von BioNTech/Pfizer musste sie ins Krankenhaus eingeliefert werden. Etliche Untersuchungen ergaben, dass sie an einer Autoimmunreaktion leidet, ausgelöst durch die COVID-Impfung.
Statt ihrer Ausbildung zur generalisierten Pflegefachfrau nachzugehen, wurde die dreifache Mutter selbst zum Pflegefall. Kurze Zeit nach der Impfung erhielt sie zu allem Übel von ihrer Pflegedienstleitung eine fristlose Kündigung, wie Epoch Times ausführlich berichtete.
Auch jetzt – zwei Jahre später – ist die 35-Jährige noch lange nicht fit. Weder kann sie ihren Haushalt wie früher führen noch ihren Kindern bei den Hausaufgaben helfen – geschweige denn arbeiten gehen. Im Mai 2022 hat Tanjas Anwalt Klage gegen die Impfärztin eingereicht, die ihre Haftung bestreitet.
Das A und O der Impfaufklärung
In der der Epoch Times vorliegenden Klageschrift heißt es: Jeder Eingriff in die körperliche oder gesundheitliche Befindlichkeit eines Menschen – sei er fehlerhaft oder frei von einem Behandlungsfehler – sei letztlich als „rechtswidrige Körperverletzung“ oder Verletzung des Behandlungsvertrages zu werten, soweit eine wirksame Zustimmung des Impflings nicht vorliegt.
Dabei gelte nach rechtlichen Grundsätzen das Motto: „Je weniger dringlich sich der Eingriff in zeitlicher und sachlicher Hinsicht für den Patienten darstellt, desto weitergehender ist das Maß und der Genauigkeitsgrad der Aufklärungspflicht“, so der Heilbronner Rechtsanwalt Dr. Ulrich Stegmüller, der Tanja F. in dem Verfahren vertritt.
Zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung gehören demnach Angaben, ob die Impfung generell amtlich empfohlen ist, ob die Empfehlung Einschränkungen enthält und ob diese Einschränkungen für den jeweiligen Impfling gelten.
„Sodann ist stets auf die Freiwilligkeit der Impfung hinzuweisen sowie jeglicher Eindruck zu vermeiden, dass es sich um eine Zwangsimpfung handelt“, erklärt der Anwalt.
Während der Nutzen der Impfung und mögliche Komplikationen durch den Impfarzt erklärt würden, seien „nicht begründete Dramatisierungen“ einer unterbliebenen Impfung zu unterlassen.
Schriftliche und mündliche Aufklärung
Um den immer strenger werdenden Anforderungen der Rechtsprechung an die ärztliche Aufklärungspflicht zu genügen, sei es laut Anwalt Aufgabe des Impfarztes, rechtzeitig vor dem Impftermin schriftliches Informationsmaterial über die beabsichtigte Impfung zur Verfügung zu stellen.
Verletzt der Impfarzt seine Aufklärungspflicht, steht er wegen Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung in der Haftung und hat darüber hinaus mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Nach Aussage von Tanja F. gab es im Vorfeld zu der COVID-Impfung ein Informationsgespräch durch die Pflegedienstleitung, nicht aber durch die Impfärztin. Da Tanja zu diesem Zeitpunkt jedoch urlaubsbedingt abwesend und zudem noch stark erkältet war, habe man sie dringend gebeten, nicht daran teilzunehmen. „Das wird jetzt als Verzicht auf eine mündliche Aufklärung gedeutet“, kritisiert der Anwalt. Um diesen Aspekt näher zu beleuchten, wurden vom Gericht mehrere Zeugen geladen.
Die Impfärztin hingegen bestreitet die Vorwürfe und geht von einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die COVID-Impfung aus. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die ausgehändigten Unterlagen über die Impfung ausreichend gewesen wären – ein weiterer Punkt, den nun das Gericht zu klären hat.
Völlig unverständlich ist für den Anwalt der Umstand, dass die Impfärztin die COVID-Impfung als eine Routineimpfung behandelt. Dr. Stegmüller argumentiert, dass zum damaligen Zeitpunkt lediglich eine bedingte Zulassung für den mRNA-Impfstoff vorgelegen habe – das hätte nach seiner Sicht ebenso wie die fehlenden Langzeitstudien über mögliche Nebenwirkungen Gegenstand der mündlichen Aufklärung sein müssen.
Impfschaden abgelehnt
Für Tanja F. hat der Ausgang des Prozesses weitreichende Folgen. Seit der verheerenden zweiten COVID-Impfung am 6. Februar 2021 ist sie krankgeschrieben. Von den einst monatlich über 2.100 Euro Bruttoverdienst erhielt sie zunächst nur Krankengeld. Als die Leistungen im August 2022 ausliefen, blieb nur der Gang zum Amt. Seither wird ihr ein Arbeitslosengeld von rund 800 Euro gezahlt. Wenn dieses ausläuft, wird sie ein Hartz-IV-Fall. Ohne die Unterstützung ihres Mannes wäre Tanja völlig aufgeschmissen.
Das Versorgungsamt und die Berufsgenossenschaft haben den geltend gemachten Impfschaden inzwischen abgelehnt, obwohl ärztliche Berichte bescheinigen, dass Tanjas Symptome von der COVID-Impfung herrühren.
Auch die Haftpflichtversicherung der Impfärztin hat eine Zahlung und Anerkennung des Impfschadens bislang verweigert. Dreh- und Angelpunkt im Rechtsstreit ist somit die Frage, ob die Ärztin für den Schaden haftet oder nicht.
Neben einem Haushaltsführungsschaden und Verdienstausfall fordert der Anwalt für Tanja F. die Zahlung von Schmerzensgeld, dessen Untergrenze er mit 50.000 Euro beziffert. Insgesamt beträgt der Streitwert über 330.000 Euro.
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