Abstandsregelungen zu Pfingsten: EensFuffzschBidde! – Was gilt derzeit wo? Die Bundesländer im Überblick

Die offizielle Empfehlung der Bundesregierung lautet derzeit, dass sich bis zu zehn Personen oder die Angehörigen von zwei Hausständen treffen dürfen. Doch die Bundesländer handhaben das unterschiedlich. Eine Übersicht über alle Bundesländer und die aktuellen Regelungen zu Pfingsten.
Titelbild
Eine Frau spielt am 21. Mai 2020 mit ihrem Sohn im Seebad Binz auf der Insel Rügen im Nordosten Deutschlands Volleyball. Die Strände im nordöstlichen Mecklenburg-Vorpommern sind auch wieder für die Einwohner anderer Bundesländer geöffnet.Foto: JOHN MACDOUGALL/AFP über Getty Images
Von 28. Mai 2020

Bund und Länder einigten sich am 26. Mai auf die grundsätzliche Verlängerung der Kontaktbeschränkungen wegen Corona bis zum 29. Juni. In den Protokollerklärungen, die zu dem Dokument gehören, zeigt sich jedoch, dass einzelne Bundesländer davon abweichen wollen, wie viele Menschen sich gleichzeitig eng im öffentlichen Raum aufhalten dürfen. Die offizielle Empfehlung lautet: Bis zu zehn Personen oder die Angehörigen von zwei Hausständen.

Allerdings führen die Regelungen zu großen Verwirrungen: „Wegen der unterschiedlichen Länderregelungen droht ein regelrechtes Bußgeldchaos“, sagt Strafrechtler Arndt W. Kempgens voraus. „Was in dem einen Bundesland verboten ist, ist im anderen erlaubt. Hinzu kommen örtliche – völlig unterschiedliche – Auflagen, die ebenfalls zu Bußgeldverfahren führen können“, sagte der Jurist zu „Focus-Online“.

Was gilt derzeit wo? Die Bundesländer im Überblick

Baden-Württemberg: Pfingsten gilt noch ein reduzierter Bahnfahrplan

Hier sind Treffen zu Hause mit bis zu zehn Personen erlaubt. Draußen sind Treffen mit Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts möglich. Zu allen weiteren Menschen ist im öffentlichen Raum ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

Die Beschränkung auf zehn Personen gilt nicht für Verwandte (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister und deren Nachkommen) sowie die Angehörigen des gleichen Haushalts und deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder Partnerinnen und Partner.

Zu Pfingsten gilt bei der Bahn noch ein reduzierter Fahrplan, von der Landesregierung werden Ausflüge per Rad oder zu Fuß empfohlen.

Nachdem in Baden-Württemberg fünf Personen wegen eines Familienspaziergang 1.000 Euro Strafe zahlen mussten, gehen die Wogen im Internet hoch. Nach Schilderung des Familienvaters waren die Fünf in zwei Grüppchen mit drei beziehungsweise zwei Personen unterwegs, als sich ein Streifenwagen näherte, rückten sie dichter zusammen – und prompt hielten die Polizisten an.

Nach aktuellen Regelungen dürften sich zwar beliebig viele Familienmitglieder in geschlossenen Räumen treffen. Vor der Tür gilt jedoch: nicht mehr als zwei Haushalte. Da die beiden Töchter, ihre Eltern und ihr Großvater in insgesamt vier Haushalten wohnen, müssen sie draußen den Mindestabstand einhalten, während sie drinnen vom selben Teller essen dürfen.

=> Hier geht es zum Gesetzesblatt Corona für Baden-Württemberg (Stand 26.5.)

=> zum Bußgeldkatalog für Baden-Württemberg (Stand 7.5.)

Bayern: Grillen im Garten mit Angehörigen von zwei Haushalten erlaubt

In Bayern ist erlaubt, dass sich mehrere Angehörige von zwei Haushalten treffen, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum. Damit ist auch ein gemeinsames Grillen im Garten wieder erlaubt.

Das Bayerischem Staatsministerium schreibt: „Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes.“

=> Hier geht es zu den Corona-Verordnungen für Bayern

=> zum Bußgeldkatalog für Bayern (Stand 8.5.)

Der Engel Aloisius im Münchner Hofbräuhaus bekam am 22. Mai 2020 einen Mundschutz verpasst. Aloisius ist eine Schöpfung des deutschen Schriftstellers Ludwig Thoma aus dem Jahr 1911. Thoma stellt Aloisius als einen Münchner Bahnhofsangestellten dar, der gestorben ist, in den Himmel kam, aber so straffällig war, dass Gott ihn auf Botengänge zurück auf die Erde schickte – wo Aloisius als erstes ein Bier im Hofbräuhaus trank. Foto: Andreas Gebert/Getty Image

Berlin: Sitzend gilt im Freien fünf Meter Abstand zu anderen Menschen

Seit dem 9. Mai können sich auch in Berlin privat Angehörige zweier Haushalte treffen – wenn 1,5 Meter Mindestabstand gewahrt werden. Das gilt nicht nur im öffentlichen Raum oder in Gaststätten, sondern auch in der Wohnung oder im Kleingarten.

Im öffentlichen Raum gilt: „Ab 9. Mai gilt, dass der Aufenthalt mit mehreren Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt sind – es dürfen sich demnach Personen aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Auch zu diesen haushaltsfremden Personen ist jedoch – soweit möglich – das Abstandsgebot einzuhalten. Auf Wiesen und Grünanlagen gilt zudem ein erweitertes Abstandsgebot: Wer sich auf Freiflächen abseits fest installierter Sitzgelegenheiten niederlässt, muss den erhöhten Mindestabstand von 5 Metern zu allen Personen einhalten, die nicht zu dem eigenen oder dem erlaubten zusätzlichen Haushalt gehören“, teilte der Berliner Senat mit.

=> Hier geht es zu den Corona-Verordnungen für Berlin (26.5.)

Bußgelder: Der Verfassungsgerichtshof hat am 26.05.2020 die aktuelle Bußgeldvorschrift (§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV) außer Kraft gesetzt, soweit diese ein Bußgeld für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, physisch soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (§ 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV), vorsieht. Hier der Beschluss im Wortlaut.

Berliner an der Spree, 26. Mai 2020. Foto: Maja Hitij/Getty Images

Brandenburg: Pfingsten kann draußen stattfinden

Ab Donnerstag, 28. Mai, sind Versammlungen und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen erlaubt.

Die bisherige Begrenzung der Teilnehmerzahl von fünf Personen bei Fahrunterricht, Nachhilfe oder Musikunterricht und ähnlichen Angeboten wird aufgehoben. Zusammenkünfte oder Feiern im privaten oder familiären Bereich aus gewichtigem Anlass, zum Beispiel Hochzeitsfeiern, können mit bis zu 50 Personen durchgeführt werden.

Feste an Schulen zu besonderen Anlässen unter freiem Himmel mit bis zu 150 und in geschlossenen Räumen mit bis zu 75 Personen sind erlaubt. Für Kitas gilt dies nur für Veranstaltungen im Freien. Inhäusig bleiben sie verboten.

Ab dem 28. Mai ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit bis zu zehn Personen oder zwei Hausständen möglich. Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Gewerbe dürfen wieder öffnen. Auch hier gelten die Abstands- und Hygieneregeln.

Sport und Sportbetrieb: Ab Donnerstag, 28. Mai, dürfen auch öffentliche und private Indoor-Sportanlagen, insbesondere Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzschulen und Tanzstudios grundsätzlich wieder öffnen. Geschlossen bleiben jedoch Indoor-Spielplätze, da hier die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln nicht gewährleistet werden kann. Die Betreiber haben dazu Hygienekonzepte zu erstellen. Auch Freibäder und sonstige Badeanlagen unter freiem Himmel können mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder geöffnet werden.

Ab Samstag, 6. Juni können Kulturveranstaltungen in Räumen mit bis zu 75 Personen und unter freiem Himmel mit bis zu 150 Personen stattfinden.

Ab Samstag, 13. Juni können Indoor-Bäder einschließlich Spaß- und Freizeitbäder, Trockensaunen über 80 °C ohne Aufgüsse, Thermen, Thermalbäder und sonstige Badeanlagen in geschlossenen Räumen öffnen.

Alle genannten Einrichtungen dürfen nicht von Personen mit Atemwegserkrankungen betreten werden.

=> Hier geht es zur Corona-Verordnung für Brandenburg

=> zum Bußgeldkatalog für Brandenburg

Bremen: Kleine Feiern von zwei Haushalten möglich – größere mit Hygienekonzept

Ansammlungen von mehr als zwei Personen sind in der Öffentlichkeit verboten. Ausnahmen gelten für Familien und gemeinsam in einem Haushalt lebende Personen und für Angehörige zweier Haushalte, die sich treffen, sowie für kleine Feiern, bei denen der Mindestabstand eingehalten und ein Hygienekonzept vorgelegt werden kann. In der Öffentlichkeit ist ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten, die Maskenpflicht gilt weiterhin.

Zusammenkünfte in Vereinen sind untersagt. Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen werden unter Einhaltung der Hygieneauflagen zugelassen. Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August 2020 untersagt. Davon betroffen sind u.a. auch die Sail 2020 und die Breminale. Dies gilt auch definitiv für öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 200 Teilnehmenden.

Kleine private Feiern mit maximal 20 Personen in geschlossenen Räumen und maximal 50 Personen unter freiem Himmel sind ab dem 1. Juni wieder gestattet. Der Mindestabstand muss gewährleistet sein. Die veranstaltende Person muss ein Hygienekonzept vorhalten.

=> Hier geht es zum Corona-Gesetzesblatt für Bremen

=> zum Bußgeldkatalog für Bremen

Beim Stehpaddeln auf der Alster bei Hamburg wird der Mindestabstand vermutlich gut eingehalten. Foto: Stuart Franklin/Getty Images

Hamburg: Maximal zehn Personen zu Pfingsten erlaubt

In Hamburg gilt eine Personen-Obergrenze bei Treffen von unterschiedlichen Haushalten: Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf zehn nicht übersteigen. Verwandte und Freunde besuchen ist nicht verboten, es herrscht keine Ausgangssperre. Feierlichkeiten in Wohnungen oder im Garten sind allerdings ebenso wie an öffentlichen Orten untersagt.

Ab dem 2. Juni 2020 dürfen die Freibäder wieder öffnen. Touristische, kulturelle oder wissenschaftliche Führungen dürfen nur unter freiem Himmel und höchstens mit bis zu 25 Personen durchgeführt werden. Bibliotheken, Archive, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Literaturhäuser, Gedenkstätten, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, zoologische Gärten und Ausstellungen, botanische Gärten sowie Tierparks können für den Publikumsverkehr nach Maßgabe des Abstandsgebots nach § 1 Absätze 1 und 2 öffnen. Autokino ist erlaubt.

Ab dem 4. Juni können zusätzlich alle Kinder ab viereinhalb Jahren in die Kitas zurückkehren. Unter Berücksichtigung des Infektionsschutzes können Einrichtungen aus den Bereichen Sport und Kultur wie Fitnessstudios, Freibäder und Kinos wieder öffnen.

=> Hier geht es zu den Corona-Verordnungen für Hamburg

=> zum Bußgeldkatalog für Hamburg

Weitere Informationen für das Bundesland Hamburg

Hessen: Das gemeinsame Pfingst-Picknick ist untersagt

Größere Menschengruppen sollen vermieden werden. Die Landesregierung erklärt, dass Treffen nur im engen privaten Kreis gestattet sind. Angaben zur Anzahl gibt es nicht: „Was unter einem ‚engen privaten Kreis‘ zu verstehen ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls (insb. der Familien- und Wohnsituation) ab.“

In der Öffentlichkeit können sich Angehörige aus zwei Haushalten treffen, beispielsweise zwei Familien. Gemeinsames Grillen oder Picknicken, sowie Tanzveranstaltungen sind unabhängig von der Personenzahl jedoch explizit untersagt.

=> Hier geht es zu den Corona-Verordnungen für Hessen

=> zum Bußgeldkatalog für Hessen

Mecklenburg-Vorpommern: Gruppentreffen in der Öffentlichkeit bleiben untersagt

Ab 25. Mai sind wieder Feiern aus familiärem Anlass mit bis zu 30 Personen möglich (z.B. Hochzeit, Geburtstag, Einschulung). Diese Feiern können zuhause oder auch als geschlossene Gesellschaft in einer gastronomischen Einrichtung stattfinden, wenn in dieser Gaststätte ein separater Raum zur Verfügung steht.

Ab 25.5. ist geplant: Ausweitung der Kita-Betreuung auf alle Kinder (vorerst mit eingeschränktem Angebot von mindestens 6 Stunden Betreuung für voll berufstätige Eltern). Die Horte öffnen vorerst mit eingeschränktem Angebot mit Schwerpunkt auf die Klassenstufen 1-2.

Sportstudios und Einrichtungen des Hallensports dürfen unter besonderen Abstands- und Hygieneregeln öffnen. Kinos, Hotels, Pension, Campingplätze und sonstige Tourismusbetriebe für Übernachtungsgäste aus anderen Bundesländern öffnen. Die Gastronomie kann künftig zwei Stunden länger, bis 23.00 Uhr, ihre Gäste bewirten.

Öffnung der Freibäder. Wiederaufnahme von Ausflugsschifffahrt und der Bustouristik (nur innerhalb des Landes, aus anderen Bundesländern nur mit Übernachtung).

Weiterhin nicht möglich sind vor allem Tagesausflüge aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern, Feiern und Gruppentreffen an öffentlichen Orten (z.B. im Park oder am See) sowie größere Veranstaltungen mit mehr als 75 Teilnehmenden (Innen) oder 150 Teilnehmenden (Außen).

=> zum Bußgeldkatalog für MV (STand 2.4.)

Weitere Informationen und Hotlines für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Sellin auf der Insel Rügen am 22. Mai 2020. Touristen sind wieder willkommen. Foto: JOHN MACDOUGALL/AFP via Getty Images

Niedersachsen: Angehörige von zwei Haushalten dürfen unterwegs sein

Seit dem 11. Mai sind wieder Treffen von Angehörigen von zwei Haushalten in der Öffentlichkeit erlaubt. Zuhause sollte „der Kreis, der sich treffenden Menschen … möglichst klein und idealerweise weitgehend gleichbleibend sein.“

Das Land legte fest: „Verhaltensweisen in der Öffentlichkeit, die das Abstandsgebot gefährden, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Gruppenbildungen, Picknick oder Grillen im Freien.“

=> Hier geht es zu den Corona-Verordnungen für Niedersachsen

=> zum Bußgeldkatalog für Niedersachsen

Weitere Informationen und Fragen für das Bundesland Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen: Ab 30. Mai wieder „Kontaktsport“ erlaubt

Zwei Familien, Paare, WGs oder Einzelpersonen dürfen sich bei entsprechendem Mindestabstand von 1,5 Metern in der Öffentlichkeit treffen – das gilt noch bis 30. Mai. Im privaten Bereich gibt es keine Einschränkungen.

Ab Samstag, 30. Mai 2020, gelten im Zuge des Nordrhein-Westfalen-Plans der Landesregierung weitere Öffnungen der Anti-Corona-Maßnahmen:

Neben den bisher möglichen Konstellationen (Familie oder zwei Hausstände) darf sich eine Gruppe von bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum treffen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass eine Rückverfolgbarkeit der am Treffen beteiligten Personen sichergestellt ist.

Kinos, Theater, Opern und Konzerthäuser können wieder für Besucher öffnen, wenn sie den Hygiene- und Infektionsschutz sicherstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungsbereiche im Freien. Ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist notwendig, wenn mehr als ein Viertel der regulären Zuschauerkapazität oder mehr als 100 Personen zuschauen sollen.

Personengruppen, die sich im Rahmen der Kontaktbeschränkungen treffen dürfen, wird auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wieder gestattet. In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts wieder zulässig – auch die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen unter Auflagen. Im Übrigen bleibt der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt. Bahnen-Schwimmbecken, auch in Hallenbädern, können ihren Betrieb wiederaufnehmen.

Busreisen sind unter den Bedingungen des Infektionsschutzes wieder möglich. Schüler können ihre Sommerferien wieder mit Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholung und Ferienreisen unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzvorschriften verbringen. Fachmessen, Fachkongresse und -tagungen sind mit Schutzkonzepten wieder zulässig.

=> Hier geht es zu den Corona-Verordnungen für NRW

=> zum Bußgeldkatalog für NRW & Version der Polizei

Weitere Informationen und Hotlines für das Bundesland Nordrhein-Westfalen

Rapper Alligatoah im Autokino am 23. April 2020 in Düsseldorf. Foto: Andreas Rentz/Getty Images

Rheinland-Pfalz: Gastronomie öffnet bis 22:30 Uhr

„Aufgrund der erfolgreichen Maßnahmen der letzten Wochen können wir nun sorgfältig und mit Bedacht einen weiteren Schritt hin zu mehr Öffnungen wagen“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer.

Ab Mittwoch, 27. Mai 2020 dürfen bei Beachtung der Hygiene– und Sicherheitsmaßnahmen öffnen: Theater, Kinos, Konzerthallen, Opernhäuser und Kleinkunstbühnen, Sport im Innenbereich, Fitnessstudios und Tanzschulen, Freibäder, Flohmärkte, Sondermärkte und ähnliche Märkte im Freien, Zirkusse und ähnliche im Freien betriebene Einrichtungen, Spielhallen und Spielbanken.

Veranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen sind unter Beachtung der notwendigen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen erlaubt. Gastronomie darf eine halbe Stunde – bis 22:30 Uhr – länger öffnen.

=> Hier geht es zu den Corona-Verordnungen für RLP (mehrsprachig)

=> zum Bußgeldkatalog für RLP

Weitere Informationen und Hotlines für das Bundesland Rheinland-Pfalz

Saarland: Ansammlungen bleiben verboten

Die Landesregierung vom Saarland schreibt: „Die Zusammenkunft mehrerer Menschen ist – jeweils ausgehend von einer Bezugsperson – möglich im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts, mit Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, mit Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen sowie den Angehörigen eines weiteren Haushaltes.“

„Ansammlungen und Veranstaltungen bleiben verboten, außer wenn sie dem Betrieb von Einrichtungen dienen, die grundsätzlich öffnen dürfen; dabei sind die jeweiligen Abstands- und Hygienevorschriften einzuhalten“, teilte die Landesregierung mit.

=> Verordnungen, Verfügungen und Maßnahmen der Landesregierung des Saarlandes zu Corona

=> zum Bußgeldkatalog für das Saarland

Weitere Informationen und Hotlines für das Bundesland Saarland

Sachsen: EensFuffzschBidde!

In Sachsen können sich auch seit dem 15. Mai wieder mehrere Personen treffen, dazu zählen beispielsweise zwei Familien aus verschiedenen Haushalten, Großeltern und Kinder oder zwei Wohngemeinschaften.

Das Land Sachsen informiert: „Sie dürfen sich mit ihrem eigenen Hausstand sowie mit ihrer Partnerin/ihrem Partner treffen und mit diesen Personen auch Familienfeiern veranstalten. Zusätzlich darf Sie ein weiterer Hausstand besuchen und mit Ihnen feiern.“

Sachsen kündigt ab dem 6. Juni eine grundlegende Änderung zu Corona an. Gesundheitsministerin Petra Köpping (SPD) erklärte in Dresden: „Statt wie jetzt generell Beschränkungen zu erlassen und davon viele Ausnahmen für das zu benennen, was wieder möglich ist, wird dann generell alles freigegeben und nur noch das Wenige an Ausnahmen benannt, was noch nicht möglich sein wird.“ Dies passiere, wenn die Zahl der Neuinfektionen weiterhin niedrig bleibt.

=> Amtliche Corona-Bekanntmachungen für Sachsen

=> zum Bußgeldkatalog für Sachsen

Weitere Informationen und Hotlines für das Bundesland Sachsen

An der Elbe in Dresden. Foto: JENS SCHLUETER/AFP via Getty Images

Sachsen-Anhalt: Zehn Personen, die nicht in einem Haushalt leben

Ab Donnerstag, 28. Mai, dürfen sich in Sachsen-Anhalt bis zu zehn Menschen treffen. In der aktuell umgesetzten 6. Verordnung heißt es: „Möglich sind drüber hinaus private Feiern aus besonderem Anlass wie Hochzeit, Trauerfall, Geburtstag, Einschulung, Schulabschluss oder Jugendweihe im Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis mit bis zu 20 Teilnehmern.“

Und weiter: „Fachkundig organisierte Zusammenkünfte wie Meetings, Seminare, Fachkongresse, aber auch Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen und Parteien sowie kirchliche und standesamtliche Trauungen und Beisetzungen können mit bis zu 100 Teilnehmenden, ab dem 1. Juli mit bis zu 250 Teilnehmenden stattfinden.“ Ein entsprechendes Hygienekonzept muss vorliegen.

„Auch Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen können wieder öffnen, das gilt z. B. für Schwimmbäder, Sportstudios, Kinos, Theater, Freizeitparks und Volkshochschulen. Reisen aus touristischem Anlass nach Sachsen-Anhalt sind für Gäste aus Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland möglich. Kneipen und Bars dürfen unter denselben Auflagen öffnen, wie sie für Gaststätten bereits gelten.“

„Das Besuchsverbot für Krankenhäuser wird aufgehoben, Tageskliniken der psychiatrischen und geriatrischen Fachgebiete können wieder öffnen. Ab dem 2. Juni werden Kindertageseinrichtungen und Horte einen eingeschränkten Regelbetrieb anbieten, auch Schulsport wird wieder möglich. Beratungsstellen können ebenfalls nach Pfingsten öffnen, ebenso Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit und Seniorenbegegnungsstätten.“

„Weiter geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Auch Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte und Volksfeste können weiter nicht stattfinden. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis Ende August untersagt.“

=> Verordnungen, Erlasse, Empfehlungen zu Corona für Sachsen-Anhalt

=> zum Bußgeldkatalog für Sachsen-Anhalt

Weitere Informationen und Hotlines für das Bundesland Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein: Maximal zehn Personen

Das Land schreibt: „Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, in Begleitung von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen eines weiteren gemeinsamen Haushalts (Haushalt + Haushalt) gestattet. Dies gilt für alle Tätigkeiten in der Öffentlichkeit, darunter Einkaufen oder Spazierengehen.“

Und weiter: „Eine Ausnahme gilt für Familienangehörige: Machen Familienangehörige im öffentlichen Raum zum Beispiel einen Spaziergang gilt eine Beschränkung von maximal 10 Personen. Diese Beschränkung gilt jeweils nicht, wenn die Anzahl der dem Haushalt angehörenden Personen diese Zahl übersteigt.“

Private Hochzeits- und Geburtstagsfeiern in einer Gaststätte oder einem Vereinsheim etc. sind unter strengen Regelungen möglich (Hygiene- und Sicherheitskonzept).

Ansonsten sind private Veranstaltungen ausdrücklich noch verboten, „weil davon auszugehen ist, dass die Einhaltung von Hygienestandards im privaten Umfeld deutlich schwerer fällt und auch schlecht kontrolliert werden kann.“

„Wer eine Versammlung veranstalten will, muss mit der Anzeige der Versammlung ein Hygienekonzept vorlegen. Die Versammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter vor Ort hat für die Einhaltung des Hygienekonzeptes zu sorgen. Versammlungen mit mehr als 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind verboten.“

Als Familienangehörige sind im Sinne der Landesverordnung: Ehegatten, Geschiedene, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister und Großeltern.

=> Verordnungen und Erlasse zu Corona für Schleswig-Holstein

=> zum Bußgeldkatalog Infektionsschutz/Quarantäne für Schleswig-Holstein (Stand 19.5.)

Weitere Informationen und Hotlines für das Bundesland Schleswig-Holstein

Thüringen: Zwei Haushalte dürfen sich treffen

Es gilt: Abstand von mindestens 1,5 Meter halten. Draußen und auch drinnen dürfen sich aktuell die Mitglieder von zwei Haushalten treffen.

Einzel-Sport im Freien ist möglich, ab dem 1. Juni können Sporteinrichtungen in geschlossen Räumen öffnen, z. B. Fitnessstudios. Bis mindestens zum 5. Juni weiterhin geschlossen bzw. untersagt bleiben Bereiche, in denen die Hygieneregeln besonders schwer einzuhalten sind oder die Kontaktverfolgung schwierig ist. Dazu zählen unter anderem Hallenbäder, Saunen, Thermen, Kinos, Diskotheken und Bordelle. Außerdem bleibt professioneller Mannschaftssport untersagt.

Die Landesregierung von Thüringen plant eine neue Strategie im Umgang mit Corona: Es soll keine vom Land zentral verordneten Corona-Beschränkungen mehr geben. Statt dessen sind die Landkreise die jeweiligen Ansprechpartner. Die Behörden vor Ort beurteilen dabei die jeweiligen Verhältnisse und entscheiden pflichtgemäß.

Daher empfiehlt das Land: „Bitte informieren Sie sich immer als erstes auf den Seiten ihres Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in der Sie wohnen, in der Sie sich aufhalten oder in die Sie fahren wollen über die konkret vor Ort geltenden Einschränkungen.“

=> Hier geht es zu den Gesetzesblättern zu Corona für Thüringen

=> zum Bußgeldkatalog für Thüringen (Stand 12.5.)

Weitere Informationen und Hotlines für das Bundesland Thüringen

Musiker des Orchesters der Deutschen Oper am 27. Mai 2020 im Garten des Hubertus-Heims in Berlin. Foto: JOHN MACDOUGALL/AFP über Getty Images



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