Heizungsgesetz: Was zu beachten ist, um 2024 hohe Bußgelder zu vermeiden

Das neue Gebäudeenergiegesetz (Heizungsgesetz) umfasst viele neue Vorschriften, an die sich Hausbesitzer künftig halten müssen. Bei Verstößen drohen saftige Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Welche Strafen drohen für welche Missachtungen?
Heizungsgesetz: Was ist zu beachten, um hohe Bußgelder zu vermeiden?
Hohe Strafen drohen den Hauseigentümern, wenn sie die Bestimmungen des GEG nicht richtig umsetzen.Foto: iStock
Von 3. November 2023

Der Bundestag hat am 8. September das umstrittene Gebäudeenergiegesetz (GEG), auch Heizungsgesetz genannt, verabschiedet. Ab kommendem Jahr tritt es bereits in Kraft. Damit verbunden sind auch teils enorm hohe Bußgelder, die bei Nichteinhalten der Vorschriften verhängt werden können.

Mit dem GEG fordert die Bundesregierung, dass neu eingebaute Heizungen künftig zu mindestens 65 Prozent mit „erneuerbaren“ Energien betrieben werden müssen. Klassische Öl- und Gasheizungen können diese Anforderungen nicht erfüllen. Sie müssen dann bei einem fälligen Austausch durch ein anderes Heizsystem ersetzt werden. Somit will der Bund den Bestand der fossilen Heizsysteme schrittweise reduzieren.

Neue Regeln für bestehende Wärmepumpen

Eine Option kann ein Anschluss ans Fernwärmenetz sein, falls dies vor Ort möglich ist. Ebenfalls kann eine Biomasseheizung oder ein solarthermisches Heizsystem zum Einsatz kommen. Gasheizungen können im Heizraum bleiben, wenn sie „H2 Ready“ sind, also auch mit Wasserstoff betrieben werden können. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) hat jedoch immer wieder den Einbau einer elektrischen Wärmepumpe favorisiert. Doch auch für Haushalte, in denen bereits seit mehreren Jahren eine Wärmepumpe läuft, gelten laut der „Berliner Morgenpost“ ab 2024 strengere Regeln. Diese lauten:

  • Bei älteren, bestehenden Wärmepumpen muss regelmäßig eine Betriebskontrolle stattfinden.
  • Heizungen, die mit Wasser als Wärmeträger funktionieren, sollen nach 15 Jahren einen Check machen.
  • Ein „hydraulischer Abgleich“ soll fest im GEG verankert werden.
  • Der Immobilienbesitzer muss neue Rohrleitungen dämmen.
  • Freiliegende Rohrleitungen sollen nicht mehr erlaubt sein.

Die 65-Prozent-Neuregelung gilt ab 1. Januar 2024 zunächst für Neubauten in Neubaugebieten, wie das „Ökozentrum“ informiert. Heizungen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen Bestandsgebäuden sind vorerst noch nicht betroffen. Hier gelten die Regelungen erst, wenn die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne ablaufen. In Kommunen ab 100.000 Einwohnern soll dies bis Ende Juni 2026 und in kleineren Kommunen bis Ende Juni 2028 gelten.

Bestehende, funktionierende Heizsysteme bleiben laut der „Wirtschaftswoche“ hingegen von dem Gesetz unberührt. Auch Reparaturen an bestehenden Systemen, die diese neuen Anforderungen nicht erfüllen, sind weiterhin erlaubt.

Welche Strafen drohen für welche Missachtungen?

Auf Immobilienbesitzer kommt ein ausgedehnter Regelkatalog zu. Bei Nichtbeachten der neuen Bestimmungen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro. Die Verfolgung von Verstößen gegen die Neuregelung soll dabei künftig konsequenter sein als bisher, wie die „Deutschen Wirtschaftsnachrichten“ berichten.

Die Höhe der Strafe orientiert sich nach der Schwere des jeweiligen Regelverstoßes. Im § 108 des GEG sind Geldbußen von bis zu 5.000 Euro für folgende Verstöße festgelegt:

• Der Anlagenbesitzer hat es versäumt, Bestätigungen oder Unternehmererklärungen zu den Energievorgaben einzuholen oder abzugeben.
• Die Aufbewahrungsfristen für Abrechnungen und Bestätigungen wurden nicht eingehalten.
• Bescheinigungen zum Jahres-Primärenergiebedarf liegen nicht vollständig, fehlerhaft oder nicht rechtzeitig vor.
• Anordnungen zu Stichprobenkontrollen von Behörden werden missachten.

Bußgelder von bis zu 10.000 Euro kann auf Hausbesitzer für folgende schwerwiegendere Verstöße zukommen:

• Der Anlagenbesitzer hat die Inspektionen nicht fristgerecht durchgeführt.
• Die Person, die die Inspektion durchführt, ist nicht ausreichend qualifiziert.
• Im Energieausweis sind falsche Angaben.
• Der Energieausweis liegt korrekt vor, wurde aber ohne entsprechende Berechtigung ausgestellt.
• Bei einem Eigentümerwechsel hat der vorherige Eigentümer es versäumt, einen Energieausweis an den neuen Eigentümer zu übergeben.
• Immobilienanzeigen führen die erforderlichen energetischen Angaben des Objektes nicht auf.
• Interessenten einer Immobilie wird während der Besichtigung kein Energieausweis vorgelegt.

Die höchsten Strafen können bis zu 50.000 Euro betragen. Dafür müssen folgende Verstöße vorliegen:

• Der Anlagenbetreiber verstößt gegen das Betriebsverbot für Heizkessel und Ölheizungen.
• Zentralheizungen verstoßen gegen die baulichen gesetzlichen Anforderungen.
• Der Anlagenbetreiber hat die Vorschriften zur Einhaltung des Primärenergiebedarfs missachtet.
• Die Dämmvorschriften für Geschossdecken entsprechen nicht den Bestimmungen.
• Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger besitzen keine Regelung, die die Temperatur einzelner Räume regeln kann.
• Die installierten Leitungen und Armaturen regulieren die Wärmeabgabe und -aufnahme nicht nach Vorschrift.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften?

Kaum ein Anlagenbesitzer wird einer Behörde selbst melden, wenn einer dieser Verstöße vorliegt. Doch wer überprüft in Zukunft, ob die Immobilienbesitzer alle Vorgaben eingehalten haben? Die Bundesregierung hat auch diesen Punkt in ihrem Heizungsgesetz bedacht. Der neue Paragraf 60a befasst sich laut „ka-news“ mit der „Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen“.

Darin heißt es: „Wärmepumpen, die als Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, nach Ablauf des 31. Dezember 2023 eingebaut oder aufgestellt werden, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden.“ Davon ausgenommen sind jedoch Warmwasser-Wärmepumpen oder Luft-Luft-Wärmepumpen.

Diese Prüfung muss eine „fachkundige Person“ durchführen. Die Änderung des Gesetzes sieht also eine regelmäßige Kontrolle der neu eingebauten Wärmepumpen primär durch Schornsteinfeger vor. Aber auch im Heizungsbereich geschulte Handwerker könnten diese durchführen.

Auch der Paragraf 97 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sieht vor, dass die Schornsteinfegerbetriebe diese Aufgabe künftig übernehmen sollen. Dadurch könnte sich deren Arbeitsaufwand erhöhen, wodurch auf Anlagenbesitzer eine höhere Rechnung vom Schornsteinfeger zukommen kann.



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